Wie werden Zinserträge versteuert?
Für Tages- und Festgeld gilt gleichermaßen: Die Zinserträge unterliegen seit 2009 in voller Höhe der Abgeltungssteuer. Sie wird automatisch von der Bank an das zuständige Finanzamt abgeführt. Um die Rendite ganz oder zumindest teilweise vor dem Zugriff der Behörden zu retten, kann ein Freistellungsauftrag gestellt und damit der vom Gesetzgeber eingeräumte Sparerpauschbetrag in Anspruch genommen werden. Abhängig vom Einkommen besteht in Ausnahmefällen auch die Option, sich mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung ganz von der Abgeltungssteuer befreien zu lassen.
Abgeltungssteuer auf Zinsen: 25,0 %
Kapitalerträge, zu denen auch die Zinsgewinne von Fest- und Tagesgeld gehören, unterliegen in Deutschland der Abgeltungssteuer. Sie wurde 2009 eingeführt. Mit ihr werden Gewinne erstmals pauschal besteuert: 25 Prozent der Erträge plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (in der Summe 26,375 Prozent) plus Kirchensteuer, sofern der Anleger kirchensteuerpflichtig ist.
Werden nur Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag fällig, entspräche das bei einem Zinsgewinn von 1.000 Euro 263,75 Euro. Sparer müssen sich allerdings nicht selbst darum kümmern. Diese Aufgabe ist den Banken übertragen worden. Sie leiten die Steuer direkt weiter, sobald Kapitalerträge erwirtschaftet werden.
Solidaritätszuschlag: 5,5 %
Auf die Abgeltungssteuer kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent. Dabei beziehen sich die 5,5 Prozent nicht auf den Kapitalertrag, sondern auf die 25-prozentige Abgeltungssteuer. In der Summe ergibt sich die o. g. Steuerlast von 26,375 Prozent. Um ein Beispiel zu nennen, falls kein Freistellungsauftrag vorliegt und auch die Kirchensteuer außen vor bleibt:
Zinsgewinn: | 100,00 Euro |
25 Prozent Abgeltungssteuer: | 25,00 Euro |
5,5 Prozent Solidaritätszuschlag: | 1,38 Euro |
Zinsgutschrift: | 73,62 Euro |
Kirchensteuer: 8,0 oder 9,0 Prozent
Das dritte Steuerelement ist die Kirchensteuer. Sie beträgt in Baden-Württemberg und Bayern acht Prozent. In den übrigen Bundesländern sind es neun Prozent. Sofern die Bank bei der Kontoeröffnung nicht gefragt hat, ob der Kunde kirchensteuerpflichtig ist, müssen Sparer aktiv werden und der Bank mitteilen, dass die Kirchensteuer abgeführt werden soll. Dieser Schritt kann entweder über das Online-Banking oder über Formulare, die ebenfalls online vorliegen, ausgeführt werden. Hat der Kunde es schlichtweg vergessen, kann die Steuer nachträglich über die Einkommensteuererklärung abgeführt werden. Kümmert sich der Sparer nicht um die Kirchensteuer, obwohl er kirchensteuerpflichtig ist, kann es später zu Problemen mit dem Finanzamt kommen. Auch hier ein Beispiel:
Zinsgewinn: | 100,00 Euro |
25 Prozent Abgeltungssteuer: | 25,00 Euro |
5,5 Prozent Solidaritätszuschlag: | 1,38 Euro |
9,0 Prozent Kirchensteuer: | 2,25 Euro |
Zinsgutschrift: | 71,37 Euro |
Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
Ein wenig Luft bleibt Anlegern in Form des sogenannten Sparerpauschbetrages. Auch ihn gibt es seit 2009, wobei die Eckdaten der alten Regelung des Sparerfreibetrages entsprechen. 1.000 Euro (Singles) und 2.000 Euro (Ehepaare) dürfen steuerfrei als Kapitalerträge erzielt werden. Das setzt voraus, dass bei den Banken Freistellungsaufträge eingereicht werden. Bis zu der Summe, die im Freistellungsauftrag genannt wird, bleibt die Abgeltungssteuer außen vor. Diese Freigrenze darf beliebig auf mehrere Banken verteilt werden und gilt dann jeweils für alle Produkte bei einem Unternehmen. Entscheidend ist, dass der Sparerpauschbetrag unter dem Strich nicht überschritten wird.
Nichtveranlagungsbescheinigung
Abhängig vom Einkommen können sich Anleger auch ganz von der Abgeltungssteuer befreien lassen. Diese Regel greift, wenn das Einkommen weniger als 11.604 Euro (23.208 Euro bei Ehepaaren) beträgt und somit keine Einkommenssteuer gezahlt werden muss.
In der Summe gilt – inklusive Grundfreibetrag, Sparerpauschbetrag und Sonderausgabenpauschale – eine absolute Einkommensgrenze von 12.640 Euro bei Alleinstehenden. In dem Fall kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Sie gilt für maximal drei Jahre, solange die Voraussetzungen für die NV-Bescheinigung erfüllt sind, und muss bei den Banken abgegeben werden. Dadurch bleiben sämtliche Zinseinnahmen von der Steuer verschont.
Anlage KAP
Einen Teil der bereits gezahlten Abgeltungssteuer können sich Anleger auch erstellen lassen, wenn ihr persönlicher Steuersatz unterhalb der Abgeltungssteuerpauschale liegt. Dafür muss bei der Steuererklärung die Anlage KAP ausgefüllt werden. Das lohnt sich auch, wenn die Gewinne insgesamt oberhalb des Sparerpauschbetrages liegen. Das Finanzamt prüft die zumutbare Eigenbelastung dann anhand der Gesamteinkünfte.
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