Steuerfreie Kapitalerträge
Verbraucher, die mit Tagesgeld, Festgeld, Fonds oder anderen Anlageformen Gewinne erzielen, sogenannte Kapitalerträge, müssen seit 2009 Abgeltungssteuer zahlen bzw. die Bank führt automatisch 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Immerhin räumt der Gesetzgeber in engen Grenzen auch steuerfreie Kapitalerträge ein. Ab 2023 steigt der sogenannte Sparerpauschbetrag von 801 Euro auf 1000 Euro bei Singles und bei Ehepaaren von 1.602 Euro auf 2.000 Euro, der mithilfe von Freistellungsaufträgen genutzt werden kann. Personen, die Anspruch auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) haben, dürfen weit höhere Gewinne erzielen. Das gilt in der Regel für Kinder, häufig aber auch für Rentner und Studierende.NV-Bescheinigung
Die Nichtveranlagungsbescheinigung kann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, wenn kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt wird. Maßgebend ist der Grundfreibetrag von 10.908 Euro bzw. 21.816 Euro (Stand 2023). Liegt die Bescheinigung vor, muss sie bei sämtlichen Banken eingereicht werden, mit denen eine Geschäftsbeziehung besteht. Sie wird für drei Jahre ausgestellt und kann anschließend verlängert werden. Die Kreditinstitute führen dann keine Steuern ab, solange der Steuerfrei- und der Sparerpauschbetrag nicht überschritten werden. Selbst wenn höhere Erträge erzielt werden, sollte nicht die Bank die Steuern abziehen, sondern der Kunde sich im Rahmen der Steuererklärung darum kümmern.Freibetrag
Dank NV-Bescheinigung liegt der steuerliche Freibetrag deutlich über dem Sparerpauschbetrag. Er setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro, dem Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro sowie dem Sonderausgabenabzug von 36 Euro. In der Summe dürfen also 11.944 Euro erwirtschaftet werden. Dieser Betrag kann sich aus Einkünften und Kapitalerträgen zusammensetzen oder auch ausschließlich durch Gewinne aus Geldanlagen zustande kommen. Für Studierende mit 450 Euro-Job heißt das zum Beispiel: 5.400 Euro abzüglich 1.000 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag ergeben ein Einkommen von 4.400 Euro. Bleiben 6.421 Euro für steuerfreie Kapitalerträge.Kinder und Eltern
Die Möglichkeit, die Vorteile einer Nichtveranlagungsbescheinigung zu nutzen, haben auch Kinder. Sie dürfen in dem Fall bis zu 11.944 Euro durch Zinsen oder andere Gewinne verdienen, wenn der Bank bzw. den Banken eine NV-Bescheinigung vorliegt. Eltern sollten sich allerdings sehr genau überlegen, ob sie ihr Kapital auf den Namen des Kindes umbuchen, um Steuern zu sparen. Das Finanzamt geht grundsätzlich davon aus, dass das Geld dem Kind gehört. Wird das Guthaben später wieder auf das Konto der Eltern überwiesen, verlangen die Finanzbehörden mit Hinweis auf ein Scheingeschenk nachträglich Steuern. Diese Vorgänge werden sehr genau geprüft, insbesondere, weil eine NV-Bescheinigung gestellt wurde. Zu beachten sind dabei auch die Vorgaben zu Schenkungen.Tagesgeldzinsen berechnen
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Hallo, vielen Dank für den informativen Thread. Mir stünde eine NVB für 2020 zu, jedoch kann diese ab jetzt (Mitte November) nicht mehr rückwirkend ausgestellt werden, sondern erst ab 2021. Mein Freistellungsauftrag is bereits ausgeschöpft. Darf ich diesen nun erhöhen, wissentlich, dass ich weit unter dem Grundfreibetrag bliebe, damit die bereits gezahlten Steuern sobald wie möglich, und nicht erst nach Bearbeitung der Steuererklärung in 2021, zur Verfügung stehen? Vielen Dank im Voraus, Max
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Redaktion antwortete am 4.12.2020 um 9:36:30
Die Höhe des Freistellungsauftrags beträgt maximal 801 bzw. 1.602 Euro für verheiratete Personen. Das ist auch die Summe, die maximal angegeben werden darf.
Hallo, ich war bis jetzt Student, arbeite aber seit Dezember. Im Jahr 2013 werde ich ein Bruttoeinkommen von etwa 3000 € haben sowie Kapitalerträge in Höhe von 8000 €. Als Student habe ich eine NV erhalten, zählt diese dann noch? Was wäre ihre Empfehlung? Schon mal Danke
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Redaktion antwortete am 23.12.2013 um 12:26:47
Die Summe aus Kapitalerträgen und Einkommen übersteigt den Freibetrag der NV-Bescheinigung. Unsere Empfehlung wäre ganz einfach die zeitnahe Abgabe einer Steuererklärung in 2014, da sowohl auf die Kapitalerträge als auch auf das Arbeitseinkommen rückwirkend Steuern fällig werden.
Hallo, ich bin Deutsche und habe in Deutschland Kapitalanlagen, die wahrscheinlich einen 'Gewinn' erzielen, der 801Euro nicht ueberschreiten wird.. Daher wuerde ich mich gern von der Kapitalertragssteuer, die die Bank automatisch abzieht, befreien lassen. Ich weiss es gaebe dafuer den Freistellungsauftrag oder die Nichtveranlagungsbescheinigung. Allerdings arbeite und wohne ich im Ausland und habe in Deutschland nicht nur keinen Hauptwohnsitz mehr, sondern bekomme auch keine Lohnsteuerkarte. Soweit ich weiss kann man den Freistellungsauftrag nur beantragen, wenn man in Deutschland wohnt. Haben sie vielleicht einen Tip? Vielen Dank
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Redaktion antwortete am 19.05.2013 um 15:18:19
Wenn Sie ihre Steuern im derzeitigen Wohnsitzland entrichten, gelten Sie in Deutschland als Steuerausländer. Ausländische Privatanleger, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, unterliegen grundsätzlich nicht dem Steuerabzug, wenn die Ausländereigenschaft z. B. der deutschen Depotbank nachgewiesen wird. Sie können Ihre Kapitalerträge dann steuerfrei vereinnahmen und entrichten über Ihre Einkommensteuererklärung die in Ihrem Wohnsitzland fälligen Kapitalertragsteuern. Je nach Wohnsitzland kann aber auch ein Doppelbesteuerungsabkommen bestehen. In diesem Fall würden Ihnen die hier üblichen Kapitalertragsteuern abgezogen werden und Sie könnten den Steuerabzug dann wieder im Rahmen Ihrer Steuererklärung geltend machen, um eventuell zu viel entrichtete Steuern zurückerstatten zu lassen.
Hallo wieder, ich danke Ihnen sehr für Ihre Antwort. Wenn Sie mir erlauben möchte ich eine weitere Frage stellen: für steuerliche Zwecke zu Veräußerungsgewinnen, tut bürokratischen Wohnsitz Zählung überhaupt? Oder das einzige, was wichtig ist eigentlich bleiben für mindestens 183 Tage pro Jahr in einem Land? Vielen Dank für Ihre Zeit
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Redaktion antwortete am 5.03.2013 um 15:36:47
In erster Linie zählt der Wohnsitz, an dem Sie ihre Steuern entrichten. Halten Sie sich aber z.B. länger als 183 Tage pro Jahr in Deutschland auf, können die hierzulande erzielten Gewinne auch der deutschen Steuerpflicht unterliegen. Im Detail empfiehlt sich bei solchen Fragen das Aufsuchen eines Steuerberaters, der Ihnen ganz genau Auskunft geben kann.
Hallo, entschuldigen Sie mein Deutsch, ich hoffe ihr könnt mich verstehen. Ich werde ein Wohnsitz in Deutschland von Januar bis März 2013, während ich wieder zurück sind in Italien vom April 2013 live auf. Ich habe nur zu 12,000 € Einkünften aus Kapitalvermögen verdient aus dem Ausland Bankkonto. Meine Frage ist: Seit mein Einkommen zu den drei Monaten Aufenthalt in Deutschland verwandt ist weit unter 8,000 €, bin ich aus der deutschen Steuer befreit? Oder weil die durchschnittlichen monatlichen Gewinn zu € 1,000 ist, gibt es in Deutschland auf mich zutreffen die entsprechende Steuersatz für 12,000 € Jahreseinkommen? Vielen Dank
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Redaktion antwortete am 25.02.2013 um 16:14:32
Wenn Sie nur von Januar bis März in Deutschland wohnen und danach wieder in Italien sind, ist dort Ihr Lebensmittelpunkt. Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen werden dort versteuert wo Sie steuerpflichtig sind. Das dürfte in Ihrem Fall Italien sein.
Guten Tag, ich habe 1991 als Altersvorsorge zwei Vertragssparpläne abgeschlossen, die ich noch heute bediene. Aus diesen erwarte ich bei Fälligkeit am 01.01.2016 ca. € 7660 und am 01.07.2016 ca. € 11500 als einmalige Prämie auf 25 jähriger Ratenzahlung. Da ich ansonsten wegen geringer Einnahmen keinerlei Steuern zu zahlen habe meine Frage: Kann ich die nur in 2016 anfallenden Prämien auf mehrere Jahre verteilen (analog 1/5tel Regelung) oder gibt es eine andere Möglichkeit, nicht die volle Summe in 2016 versteuern zu müssen. Vielen Dank
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Redaktion antwortete am 6.02.2013 um 11:19:01
Das kommt ganz auf die Art der Verträge an (Fondspolice, Banksparplan etc.). Bei Rentenpolicen zum Beispiel, die mindestens zwölf Jahre bespart wurden und deren Auszahlung frühestens im Alter von 60 Jahren fließt, müssen Sie als Sparer nur die Hälfte des Kapitalertrags (Auszahlungssumme minus Beiträge) versteuern. Die 1/5-Regelung (Fünftelregelung) gilt laut § 34 EStG für Außerordentliche Einkünfte wie z. B. Veräußerungsgewinne, Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.
Betreff: "Außergewöhnliche Belastungen mindern z.B. die Steuerlast und erhöhen damit indirekt den Grundfreibetrag." - Leider kommt beim Aufruf der Seite diese Meldung: "Seite leider nicht gefunden Das kann folgende Ursachen haben: Die Seite ist infolge von Updates verschoben oder gelöscht worden. Die eingegebene Seitenadresse (URL) ist nicht korrekt."
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Redaktion antwortete am 16.08.2012 um 7:40:08
Das war leider ein Fehler beim Verlinken. Unseren Ratgeber zum Thema Außergewöhnliche Belastungen finden Sie hier: https://tagesgeld.info/ratgeber/aussergewoehnliche-belastungen/
Liebe Redaktion, vielen Dank für Ihre Antwort. - Zitat: "Somit kann sich der Betrag von 8.841 Euro noch erhöhen, wenn entsprechende Belastungen vorliegen, die gegengerechnet werden." - Genau das ist der Punkt, denn ich habe eine NV Bescheinigung, komme aber jetzt an die Grenze des Freibetrages oder leicht darüber. Es wäre schön zu wissen, was noch gegengerechnet werden kann, außer den Krankenkassenbeiträgen. - Haben Sie da noch Erfahrungen ? P.Alcides
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Redaktion antwortete am 15.08.2012 um 14:11:38
Außergewöhnliche Belastungen mindern z.B. die Steuerlast und erhöhen damit indirekt den Grundfreibetrag. Siehe dazu auch unseren Ratgeber auf https://tagesgeld.info/ratgeber/aussergewoehnliche-belastungen/.
Zitat: "Maßgebend ist der Grundfreibetrag von 8.004 Euro..........." "Er setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro, dem Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro sowie dem Sonderausgabenabzug von 36 Euro. In der Summe dürfen also 8.841 Euro erwirtschaftet werden." Können in der Summe lediglich 8.841 Euro erwirtschaftet werden, oder kann sich dieser Betrag noch Erhöhen, etwa durch Krankenkassenbeiträge für freiwillig Versicherte oder andere Belastungen ?
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Redaktion antwortete am 8.08.2012 um 9:18:45
Bei Krankenkassenbeiträgen für freiwillig Versicherte oder anderen Belastungen handelt es sich um Belastungen. Sie erhöhen also nicht den Freibetrag, wirken natürlich aber steuermindernd, da sie über die Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können. Somit kann sich der Betrag von 8.841 Euro noch erhöhen, wenn entsprechende Belastungen vorliegen, die gegengerechnet werden.
Ist beim Antrag auf NV-Bescheinigung das Einkommen aus einem 400-€-Job anzugeben?
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Redaktion antwortete am 2.02.2012 um 19:36:17
Die NV-Bescheinigung gilt für Kapitalerträge, spielt also bei einem 400-Euro Job keine Rolle.