Einbehalt der Kirchensteuer
Wie beantrage ich den Einbehalt der Kirchensteuer?
Kapitalerträge sind steuerpflichtig. Wer keinen Freistellungsauftrag stellt oder die maximal freizustellende Summe von 801 Euro (Alleinstehende) bzw. 1602 Euro (zusammen veranlagte Ehegatten) pro Jahr überschreitet, dessen Kapitalertrag vermindert sich um die Abgeltungssteuer. Diese beträgt pauschal 25% auf die erwirtschafteten Zinserträge und wird direkt vom Kreditinstitut abgeführt. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der angefallenen Abgeltungssteuer.
Wer einer Religion angehört, zahlt zusätzliche Kirchensteuern. Diese werden in aller Regel erst über die Einkommensteuererklärung einbehalten bzw. gefordert. Wer einen sofortigen Einbehalt der Kirchensteuer über das Kreditinstitut wünscht, kann dies beantragen. Wir stellen Ihnen dafür einen "Antrag zum Einbehalt der Kirchensteuer" zur Verfügung. Im Rahmen dieses Formulars muss die Konfession mitgeteilt werden, damit der entsprechende Steuersatz ermittelt werden kann. Je nach Konfession beträgt die Kirchensteuer 8 % oder 9 % der einbehaltenen Abgeltungssteuer.
Ich habe bereits einen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer gestellt. Gilt dieser auch für neue Konten bei derselben Bank?
Freistellungsaufträge sind grundsätzlich immer generelle Erklärungen bzw. Aufträge des Kunden gegenüber seinem Kreditinstitut. Demnach gilt ein solcher Auftrag auch für all seine bestehenden Konten. Auch zukünftig eröffnete Konten sind davon nicht ausgenommen. Kapitalerträge werden somit freigestellt – kontenunabhängig. Die gleiche Regelung gilt für den Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer. Auch dieser gilt für den Kunden generell und nicht nur für bestimmte Konten. Auch im Rahmen eines neu eröffneten Kontos findet ein bereits gestellter Antrag Anwendung.
In einigen Fällen wünschen Kreditinstitute im Rahmen des Antrages eine genaue Auflistung aller bereits existierenden Konten bzw. Depots des Antragstellers. Diese Auflistung dient jedoch nur der technischen Abwicklung. Später eröffnete Konten bzw. Depots müssen vom Institut steuerlich berücksichtigt werden.