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EU-Richtlinie zur Einlagensicherung

Deckungssummen und Auszahlungsfristen der nationalen Einlagensicherungssysteme werden von den Vorgaben der Europäischen Union geprägt. Die jüngste Richtlinie – 2009/14/EG – wurde am 11. März 2009 veröffentlicht. Anlass, die Sicherungsgrenzen neu zu definieren, war die Finanz- und Wirtschaftskrise, die seit 2008 immer weitere Kreise zog. Mit der Richtlinie 94/19/EG war zwar bereits eine Basisabsicherung beschlossen worden. „Diese muss jedoch angesichts der aktuellen Finanzkrise verbessert werden“, heißt es im Beschluss, den der Rat der EU am 7. Oktober 2008 fasste Bis zu diesem Termin betrug die Mindestabsicherung 20.000 Euro. Um die Stabilität der Finanzmärkte zu verbessern und das Vertrauen der Einleger zu erhalten, wurde vorgeschlagen, die Deckungssumme vorerst auf 50.000 Euro anzuheben. Diese Sicherungsgrenze stellt jedoch nur eine vorübergehende Lösung dar. „Bis zum 31. Dezember 2010 sollte für die Gesamteinlagen eines jeden Einlegers die Deckungssumme auf 100.000 Euro festgesetzt werden“, so die Richtlinie. Gleichsam gilt: Die Einlagensicherung ist nicht mehr von der Währung abhängig. Ob dieser Schritt nötig, angemessen und für die Mitgliedsstaaten finanziell tragbar ist, wird im Rahmen einer Folgenabschätzung durch eine Kommission und das Europäische Parlament bis Ende Dezember 2010 geprüft. Sollte die Anhebung nicht (mehr) erforderlich oder tragbar sein, ist es Aufgabe der Kommission, neue Vorschläge zu unterbreiten. Die höhere Einlagensicherung geht einher mit einer kürzeren Auszahlungsfrist. Sie betrug drei Monate und konnte gegebenenfalls auf neun Monate verlängert werden. Die EU befand: Diese Frist „trägt in keiner Weise der Notwendigkeit Rechnung, das Vertrauen der Einleger zu erhalten, und entspricht nicht deren Bedürfnissen“. Sie schlägt eine Verkürzung auf 20 Tage vor, die nur in Ausnahmefällen überschritten werden sollten. Deutlich kürzer fällt der Zeitraum aus, wenn die zuständigen Behörden eine Auszahlung feststellen und auslösen. Statt innerhalb von 21 Tagen soll die Entschädigung binnen fünf Arbeitstagen erfolgen. Grundsätzlich geht es der EU darum, dass Einleger so schnell wie möglich entschädigt werden. Sie fordert die Mitgliedsstaaten daher auf, „so rasch wie möglich Vorkehrungen zu treffen, um auf Antrag des betroffenen Einlegers innerhalb von höchstens drei Tagen nach Eingang des Antrag die Sofortauszahlung angemessener Beträge zu gewährleisten“.
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Verbrauchermeinungen

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