Zentrale europäische Bankenaufsicht hat Arbeit aufgenommen
Der 4. November 2014 wird mit Sicherheit in die Annalen der internationalen Finanzgeschichte eingehen. Erstmals wurde eine zentrale europäische Bankenaufsicht institutionalisiert, die nun die Aufsicht über die 120 größten Banken der Euro-Zone übernommen hat. Anfangs war die Bankenaufsicht über 128 Geldinstitute geplant gewesen, wurde dann jedoch um acht Banken auf die nun 120 Großbanken reduziert. Bevor die Europäische Zentralbank die europäische Bankenaufsicht übernehmen konnte, wurde in der Euro-Zone ein Bankenstresstest durchgeführt, der aufzeigen sollte, welche der großen Banken im Euroraum möglicherweise gefährdet wären und in Folge des Stresstests abgewickelt werden müssten. Die Ergebnisse wurden im Oktober dieses Jahres veröffentlicht. In der Folge nahm nun die der EZB unterstellte Bankenaufsicht ihre Arbeit auf.Wesentlicher Baustein der Bankenunion
Die europäische Bankenaufsicht ist nicht unumstritten. Für viele Experten stellt sie jedoch eine Säule für die Bankenunion dar. Georg Fahrenschon, der Präsident des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV), machte zum Start der Bankenaufsicht deutlich, dieser Tag ist „ein wichtiges Datum, mit dem ein wesentlicher Baustein der Bankenunion umgesetzt wird“. Fahrenschon weiter: „Die Zentralbank hat mit dem erfolgreich durchgeführten europäischen Stresstest die Grundlagen gelegt. Jetzt geht es darum, die Institute in ihrer täglichen Arbeit so zu beaufsichtigen, dass das Vertrauen in die Stabilität der europäischen Finanzwirtschaft insgesamt weiter gefestigt wird.“Was bedeutet die neue Bankenaufsicht für die Banken?
Die großen Banken in Deutschland sind gut aufgestellt wie die Ergebnisse des Bankenstresstest 2014 gezeigt haben. Mit der Münchener Hypothekenbank ist eine einzige deutsche Bank beim europäischen Stresstest durchgefallen, diese hat die Kapitallücke aber mittlerweile geschlossen. Doch was trotz aller Stabilität zu denken gibt, ist die Ertragsschwäche, unter welcher die deutschen Banken nach wie vor leiden. Der Grund dafür ist schnell gefunden: Es ist das Geschäftsmodell der Geldinstitute in Deutschland, das stark zinsabhängig ist. Was zugleich dazu führt, dass genau dieses Modell durch die nach wie vor niedrigen Zinsen belastet wird, da wir uns bereits seit längerem in einer Niedrigzinsphase befinden.Surftipp: Zinswende in den USA
Was bedeutet die neue Bankenaufsicht für die Bundesbank
Die Bundesbank, einst die große glorreiche Notenbank Deutschlands, „muss sich damit abfinden, bei der Beaufsichtigung der großen deutschen Geldhäuser künftig nur noch die zweite Geige zu spielen“, wie das „manager magazin“ schreibt. Die Deutsche Bundesbank sieht sich nach eigenen Angaben in Zukunft nur noch als Subunternehmer der BaFin. Im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages wollte die Notenbank deshalb erreichen, dass sie aufgewertet wird und damit zu einer „zuständigen Behörde“ werden kann. Dies wurde vom Ausschuss abgelehnt, die Bundesbank wird damit entmachtet in Sachen Bankenaufsicht. Der Ansprechpartner für die Belange der Bankenaufsicht in Deutschland wird für die Europäische Zentralbank somit nicht die Bundesbank sein, sondern die BaFin, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bei der Kontrolle der Banken auf nationaler Ebene arbeiten die Bundesanstalt und die Bundesbank damit zusammen. Dies habe, wie das „manager magazin“ über die Ausschusssitzung berichtet, „in der Praxis gut funktioniert und solle im Rahmen der neuen Struktur fortgeführt werden“.Was bedeutet die neue Bankenaufsicht für die Sparer?
In den vergangenen Jahren wurden oft Entscheidungen getroffen, die aus Sicht der Sparer und Anleger eher weniger erfreulich waren. Ist dies mit der Einführung der europäischen Bankenaufsicht auch der Fall? Diese Frage wird derzeit gerne gestellt, und erhält vom bereits oben genannten Bundesbankvorstand Andreas Dombret eine klare Antwort. Dombret äußerte in einem Interview mit der „BILD“ deutlich in eine Richtung: die neue Bankenaufsicht kommt den Sparern zugute, anstatt ihnen zu schaden. Dombret: „Deutsche Sparer und Steuerzahler sind künftig sogar besser geschützt. Denn die europäische Aufsicht setzt jetzt die gleichen strengen Standards für Banken im gesamten Euroraum fest.“ Das Vorstandsmitglied der Deutschen Bundesbank sieht darin einen Vorteil gegenüber einer Aufsicht auf rein deutscher Ebene. Der Grund dafür liegt auf der Hand, es ist die Zusammenarbeit der Banken, die auf globaler Ebene und damit „über Grenzen hinweg“ durchgeführt wird. Dombret gegenüber der Tageszeitung: „Wir können ihren Zustand jetzt besser vergleichen, Krisen früher erkennen und verhindern. Das ist gut für Wirtschaft, Steuerzahler und Banken.“ Dies sind klare Worte von einem, der es wissen muss, da schließlich das Aufgabengebiet seines Arbeitgebers durch die Bankenaufsicht der EZB beschnitten wird. Auf die Banken werden ebenfalls Änderungen zukommen, wenn die neue Aufsicht plötzlich damit beginnen wird, Anmerkungen zu ihren Geschäftsmodellen zu machen. Die Bankenaufsicht wird damit für Umwälzungen sorgen, hat der Bundesbank ein ganzes Stück von ihrer Macht genommen, rückt den Banken möglicherweise weit mehr auf die Pelle, als es die deutsche Notenbank zuvor gemacht hat. Für die Sparer indes stellt die neue europäische Bankenaufsicht bislang nur Vorteile dar. Ob es eines Tages für die deutschen Anleger auch Nachteile mit sich bringen wird, bleibt abzuwarten.Kann der Steuerzahler doch betroffen sein?
Eines der zentralen Argumente für die europäische Bankenunion lautete: „Der Steuerzahler haftet nicht mehr.“ Das gab Finanzminister Wolfgang Schäuble bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Bankenunion in Deutschland am 6. November 2014 zu Protokoll. Sein Aussage gilt allerdings nur eingeschränkt, da sich der Gesetzgeber ein „Hintertürchen“ offen gelassen hat. So sieht Paragraph 63 Absatz 2 des Gesetzes zur Bankenrettung (Bundestagsdrucksache 18/2575) vor, dass bei Bestandsgefährdung eines Finanzinstituts durchaus der Steuerzahler herangezogen werden kann. Die entsprechende Klausel besagt, dass zur Abwendung einer „schweren Störung der Volkswirtschaft und zur Wahrung der Finanzstabilität“ Steuergelder verwendbar sind – in praktisch unbegrenztem Ausmaß. Nachfolgend ein Auszug aus dem Gesetzesentwurf.§ 63 Bestandsgefährdung – Verordnungsermächtigung |
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(1) Eine Bestandsgefährdung eines Instituts liegt vor, wenn… |
1. das Institut gegen die mit einer Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes verbundenen Anforderungen in einer Weise verstößt, die die Aufhebung der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde rechtfertigen würde oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft bevorsteht, |
2. die Vermögenswerte des Instituts die Höhe seiner Verbindlichkeiten unterschreiten oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft bevorsteht, oder |
3. das Institut zahlungsunfähig ist oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut in naher Zukunft nicht mehr in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, es sei denn, es bestehen ernsthafte Aussichten darauf, dass das Institut durch Garantien im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 in die Lage versetzt wird, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. |
(2) Einer Bestandsgefährdung steht die Bewilligung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gleich. Dies gilt nicht, wenn die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft und zur Wahrung der Finanzstabilität erfolgt in der Form… |
1. einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zu ihren jeweiligen Bedingungen bereitgestellt werden, |
2. einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten oder |
3. einer Zuführung von Eigenkapital oder des Kaufs von Kapitalinstrumenten |
a) zu Preisen und Bedingungen, die das Institut nicht begünstigen, b) zwecks Schließung von Kapitallücken, die in Stresstests auf nationaler Ebene oder der Ebene der Union oder des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, bei der Bewertung der Qualität der Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Bankenaufsichtsbehörde festgestellt und gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörde bestätigt wurden, c) wenn im Zeitpunkt der Kapitalzuführung die Voraussetzungen des § 65 Absatz 2 nicht erfüllt sind. |
Die Regelungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 gelten nur für präventive, zeitlich befristete und verhältnismäßige Maßnahmen, die nicht dem Ausgleich von Verlusten dienen, die das Institut bereits erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird. Kapitalmaßnahmen öffentlicher Eigentümer, die keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind, bleiben unbenommen. |