Ersparnisse der Kinder gehören nicht den Eltern
Für Kinder und Enkelkinder zu sparen, liegt bereits seit vielen Jahrzehnten im Trend in Deutschland. Das Volk der Sparer legt Geld für den Nachwuchs beiseite, ganz egal, wie hoch oder niedrig die Zinsen dafür auch sein mögen. Der Aufbau von Ersparnissen für Kinder ist eine gute Sache und für jeden zu empfehlen, der etwas beiseite legen kann. Aber: so manche Eltern bzw. Elternteile vergessen dabei im Laufe der Zeit, dass das Sparkonto und Sparbuch des Kindes zwar unter ihrer Vollmacht läuft, ihnen aber nicht selbst gehört.
Vollmacht über die Konten der Kinder
Ein Sparkonto für ein Kind ist schnell eröffnet. Dies war früher eine einfache Sache in der nächsten Sparkassen-Filiale oder bei der Volksbank. Heute geht es nicht weniger schnell, auch wenn verschiedene Direktbanken keine Konten und Sparbücher für Minderjährige eröffnen. Bei einem solchen Konto für den Aufbau von Ersparnissen für Kinder muss immer ein Erwachsener die Vollmacht über das Konto erhalten. Dies ist so vorgegeben, und eine seit Jahrzehnten in Deutschlands Geldinstituten bewährte Praxis.
Eine Vollmacht über das Konto der Kinder zu haben, bedeutet jedoch nicht zugleich, damit machen zu können, was die Eltern oder Großeltern wollen. Diese sind zwar Bevollmächtigte des Kontos, aber in Wirklichkeit dürfen sie, wenn das Konto unter dem Namen des Kindes läuft, nur verwalten. Das bedeutet: sie können Geld nur dann abheben, wenn es für die Kinder genutzt werden soll bzw. zum Nutzen des Kindes ist. Einfach vom Sparkonto die Ersparnisse der Kinder abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden, geht trotz der erteilten Vollmacht nicht.
Geld auf den Konten nicht das der Eltern
Die Ersparnisse liegen auf dem Sparbuch oder dem Sparkonto des Kindes, und wachsen Jahr für Jahr an. Die Großeltern machen Geldgeschenke, dazu kommt angespartes Taschengeld und verdientes Geld durch kleine Jobs der Heranwachsenden. Bei manchem Elternteil weckt dies im Laufe der Zeit Begehrlichkeiten, und so mancher ist dann versucht, sich ein Teil vom Kuchen zu holen, der da auf dem Kinderkonto liegt.
Aber: das Geld, das auf Konten liegt, die unter dem Namen der Kinder laufen, sind weder für Eltern noch für Großeltern angreifbar. Wie bereits oben geschrieben, ist der Zugriff der volljährigen Bevollmächtigten nur dann möglich, wenn die Ersparnisse zum Nutzen der Kinder verwendet werden, oder aber mit deren Einverständnis.
Für die einen oder anderen Eltern mag dies nur schwer verständlich sein, haben sie doch „eigentlich“ eine Vollmacht, jederzeit Geld von dem Konto abzuheben. Diese gilt jedoch nicht, um im eigenen Nutzen und unter eigener Willkür zu handeln. Wollen die Kinder dann ihre von den Eltern nicht berechtigt genutzten Ersparnisse zurück, müssen die Eltern (oder Großeltern etc.), dieses Geld an die Kinder zurückzahlen.
Eltern sind nur Verwalter des Geldes
Wenn Eltern oder Großeltern im Namen ihrer Kinder oder Enkelkinder ein Sparkonto oder ein Sparbuch für ein Kind eröffnen, erhalten sie eine Vollmacht über das Konto. Im Normalfall bedeutet eine solche Bevollmächtigung, dass das Geld auf dem Konto beliebig abgehoben werden kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein solches Sparkonto bzw. Sparbuch auf den Namen eines Kindes eröffnet und mit dessen Wissen geführt wird.
Hierbei gilt: nur das Kind, für den das Konto eröffnet wurde, hat auch die Berechtigung, über die Ersparnisse darauf zu verfügen. Die Eltern sind dann nur Verwalter des darauf befindlichen Geldes, und können davon auch nur dann Geld abheben, wenn das Kind das Einverständnis dazu gegeben hat. Oder wenn das Geld zum Nutzen des kontoführenden Kindes verwendet wird.
Die Eltern können damit nicht einfach ein Sparkonto für ihr Kind eröffnen, darauf die Geldgeschenke aus der Verwandtschaft und dem Umfeld einsammeln, und es dann für ihre eigenen Zwecke verwenden. Dies wäre zwar dann eine einfache Sache für die Eltern, um sich damit zu bereichern. Aber es wäre nicht rechtmäßig, da das Geld dem Kind gehört und nur von den Erziehungsberechtigten bzw. Eltern verwaltet werden darf. Ein Zugriff auf das Kinderkonto ohne das Wissen des Kindes selbst, und ohne dessen Einverständnis, obwohl das Kind von dem Sparkonto oder Sparbuch weiß, ist damit eine Sache, die am Ende sogar vor Gericht landen könnte.
Klares Urteil zu den Ersparnissen von Kindern
Im Jahr 2010 wurde ein Urteil hinsichtlich der Ersparnisse von Kindern gesprochen. Unter dem AZ: 33 S 9/10 traf das Landgericht Coburg die richterliche Entscheidung, dass das Geld seiner Tochter, dass ein Vater von ihrem Sparbuch abgehoben hatte, an diese zurückgezahlt werden musste.
Im Berufungsverfahren zu einem bereits vom Amtsgericht Kronach (Az.: 1 C 339/09) zu Gunsten der klagenden Tochter gegen ihren beklagten Vater gesprochen Urteils kamen die Richter zu einem klaren Fazit. "Nur weil die Bank an denjenigen auszahlen muss, der im Besitz des Sparbuchs ist, heißt das nicht, dass der Besitzer immer frei über das Geld verfügen kann.", heißt es dort. Das Urteil des Landgerichts Coburg ist rechtskräftig und kann zugleich als maßgeblich gesehen werden für ähnlich gelagerte Fälle. In denen Eltern Geld vom Sparkonto ihrer Kinder abheben wollen, ohne dass diese ihr Einverständnis gegeben haben, oder das Geld zum Nutzen der Kinder verwendet wurde.
Vollmacht endet mit Erreichen der Volljährigkeit
Wenn über ein Bankkonto eine Vollmacht vereinbart wird für eine Person, die nicht der Kontoinhaber selbst ist. Erlischt diese erst dann, wenn entweder die Vollmacht aufgehoben wird seitens des Kontoinhabers, oder aber mit dem Tod des Bevollmächtigten für das Konto. Bei Kinderkonten, die mit dem Wissen der Kinder geführt werden, sieht dies anders aus.
Hier erlischt die Vollmacht über das Sparkonto oder das Sparbuch nicht erst dann, wenn diese aufgehoben wird, sondern in dem Moment, in dem das betreffende Kind die Volljährigkeit erreicht hat. Die Kontovollmacht für die Eltern oder Großeltern läuft dann automatisch aus, und für das Konto ist nur noch das Kind selbst zugriffsberechtigt. Es sei denn natürlich, die Vollmacht für das Konto wird nach Erreichen des 18. Lebensjahres eigenständig verlängert von seitens des Kindes aus.
Das heißt: die Eltern haben nicht automatisch weiter eine Vollmacht über das Sparkonto ihres Kindes, da diese ausläuft und nur auf Betreiben des Kindes selbst weiter verlängert werden kann. Dies ist ein klares Statement des Gesetzgebers, dass die Eltern nur Verwalter des Geldes ihrer Kinder sein dürfen, nicht aber die Nutznießer aus eigenen Stücken.
Verfügungsrecht gilt nur bei Unwissenheit der Kinder!
Der genannte Fall ist klar: wenn Kinder ein Sparkonto oder Sparbuch besitzen, haben die Eltern eine Vollmacht, dürfen aber nicht einfach über das Geld verfügen, so wie es ihnen passt. Hier sind die Eltern nur Verwalter des Geldes, nicht aber Nutznießer.
Anders sieht es aus, wenn ein Kinderkonto ohne das Wissen der Kinder selbst eröffnet wurde. Über das auf diesem Konto angelegte Geld kann der Kontoinhaber dann je nach Wunsch und Willen verfügen, es ist sein Geld, er ist letztendlich derjenige, der das Verfügungsrecht für das Konto hat.
Damit ist die Regelung auch klar: wird ein Sparkonto oder Sparbuch mit Wissen des Kindes eröffnet, fungieren die Eltern nur als Verwalter des Geldes, und dürfen dieses nur zum Nutzen des Kindes verwenden. Wird ein Sparkonto (oder Sparbuch) ohne das Wissen des Kindes eröffnet, kann der kontoführende Erwachsene frei über das Geld verfügen, da es so nicht dem Kind selbst zugeeignet ist. Das Kind hat damit aus rechtlicher Sicht keinen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes, wenn der Kontoinhaber das Geld auf eigenen Wunsch abhebt und frei verwendet.
Zinseinnahmen von Konten der Kinder versteuern
Wie die Nutzung des Geldes, das auf Kinderkonten angelegt ist, unterschiedlich geregelt ist, je nach Wissen oder Unwissenheit des Kindes. Gilt Ähnliches für die Steuerpflicht solcher Sparkonten und Sparbücher von Minderjährigen.
Ist das Konto offiziell unter dem Namen des Kindes geführt, kann dieses selbst die für die Steuer geltenden Freibeträge geltend machen. Die Einnahmen aus den Zinsen der Ersparnisse des Kindes bleiben dann im Rahmen der gesetzlichen Regelung steuerfrei, zumindest bis zum Freibetrag von derzeit 1.000 Euro jährlich.
Läuft das Konto für das Kind hingegen auf den Namen des Verwandten, egal ob Eltern, Großeltern, Tanten und Co., stehen diese zugleich auch in der Pflicht, das Versteuern der Zinsen vorzunehmen. Dies sollte von demjenigen, der das Konto eröffnet, unbedingt beachtet werden. Damit nicht unnötig Geld verloren geht, nur weil Abgeltungssteuer auf die Erträge aus den Zinseinnahmen der Konten der Kinder gezahlt werden müssen.
Fazit
Für Kinder zu sparen, ob mit deren Wissen oder ohne, ist eine gute Sache. Selbst in den Zeiten niedriger Zinsen können so Ersparnisse für die eigenen Kinder, oder die verwandten Kinder, aufgebaut werden. Zahlreiche Banken und Sparkassen bieten verschiedene Möglichkeiten für das Eröffnen eines Kinderkontos an.
Für ein Kind bedeutet ein solches Kinderkonto ein schönes Geschenk, mit dem es später viel wird anfangen können. Gerade wenn es an die Zeit des Führerschein machen geht, oder wenn zur Volljährigkeit der Schritt aus dem Elternhaus in die erste eigene Bleibe ansteht. Weiterführende Informationen zu Kinderkonten, auf dem für Kinder Geld angespart werden kann, in unseren Vergleichen.
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