Gemeinschaftskonto bei Tages- und Festgeld
Wenn Ehepartner oder mehrere Personen gemeinsam ein Konto eröffnen, handelt es sich um ein sogenanntes Gemeinschaftskonto. Das Prinzip gilt in erster Linie für Girokonten, bei vielen Banken darüber hinaus auch für andere Produkte wie das Sparbuch oder Tagesgeld. In dem Fall können beide bzw. alle Partner entweder gleichberechtigt oder nur gemeinsam über das Konto verfügen.
Unterschied zur Vollmacht
Jede Person, die im Antrag für ein Gemeinschaftskonto genannt wird und die Papiere unterschrieben hat, gilt auch als Kontoinhaber mit allen Rechten und Pflichten. Im Unterschied dazu räumt eine Vollmacht, ausgestellt vom Kontoinhaber, nur ein zeitweiliges und jederzeit widerrufbares Recht ein, auf das Konto zuzugreifen, Überweisungen zu tätigen oder Bargeld abzuheben. Der Vollmachtgeber kann die Einwilligung, dass eine weitere Person diese Rechte wahrnimmt, von heute auf morgen zurückziehen. Das ist bei einem Gemeinschaftskonto nicht möglich.
Und-Konto – Oder-Konto
Unterschieden wird beim Gemeinschaftskonto zwischen zwei Varianten: dem Oder- und dem Und-Konto. Wird das gemeinsame Konto als Oder-Konto eröffnet, kann jeder Berechtigte unabhängig vom anderen agieren. Es bedarf also nicht der Zustimmung eines anderen Kontoinhabers, wenn Gelder umgebucht oder abgehoben werden. Damit lässt sich das Oder-Konto sehr flexibel handhaben. Auf der anderen Seite können Transaktionen bei einem Und-Konto nur durchgeführt werden, wenn alle Kontoinhaber zustimmen und den jeweiligen Auftrag unterschreiben oder online freigeben.
Antrag für ein Gemeinschaftskonto
Um ein Gemeinschaftskonto zu eröffnen, müssen im Antrag sämtliche zukünftigen Kontoinhaber mit Namen, Adresse, Kontaktdaten und Geburtsdatum aufgeführt werden. Jede einzelne Person muss den Antrag zudem unterschreiben. Erfolgt die Kontoeröffnung online, was bei Tagesgeld mittlerweile üblich ist, erfolgt auch die Identitätsfeststellung per PostIdent-Verfahren für jeden Antragsteller einzeln. Das heißt, das Ehepaar bzw. die Partner sind verpflichtet, gemeinsam zum Postamt zu gehen, sich dort auszuweisen und den PostIdent-Beleg mit einer Unterschrift zu bestätigen.
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