Zinszahlung zum Laufzeitende gegenüber jährlicher Zinszahlung
In den Konditionen für Festgeldkonten heißt es in punkto Zinsgutschrift entweder "zum Jahresende" oder "zum Ende der Laufzeit". Bei Verträgen, die nur ein Jahr oder kürzer laufen, macht das keinen großen Unterschied. Sofern aber mehrjährige Investitionen getätigt werden, bei Festgeld durchaus bis zu zehn Jahre, sollten Anleger darauf achten, dass die Zinsen jährlich – also jeweils zum Jahresende und abschließend am Ende der Laufzeit – gutgeschrieben werden. Der Grund für diese Empfehlung: die Steuer. Denn ausschlaggebend für die Berechnung der Steuerlast ist und bleibt der Termin, an dem der Zinsgewinn verbucht wird. Handelt es sich während der Laufzeit nur um eine theoretische Größe, die erst nach mehreren Jahren für das Finanzamt greifbar ist, muss auf einen Schlag ein entsprechend hoher Betrag versteuert werden.
Besteuerung der Zinserträge
Das klingt erst einmal kompliziert, lässt sich anhand eines Beispiels aber recht anschaulich darstellen. Grundsätzlich gilt dabei: Auf Zinsgewinne, die mit Fest- und auch Tagesgeld erzielt werden, muss Abgeltungssteuer bezahlt werden. Der pauschale Steuersatz beträgt 25 Prozent. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, in der Summe damit 26,375 Prozent, und gegebenenfalls Kirchensteuer. Um die Steuerlast zu mildern, gibt es den sogenannten Sparerpauschbetrag. Einzelpersonen dürfen maximal 801 Euro an Kapitalerträgen steuerfrei erwirtschaften, Ehepaare 1.602 Euro. Um diesen Freibetrag nutzen zu können, müssen Freistellungsaufträge erteilt werden.
Rechenbeispiel
Für das Beispiel gehen wir von einem Anlagebetrag in Höhe von 30.000 Euro, einer Laufzeit von fünf Jahren, einem Zinssatz von 3,00 Prozent p.a. und einem Steuersatz von 26,375 Prozent (25 % Abgeltungssteuersatz + 5,50 % Solidaritätszuschlag) aus. Der Kunde hat für die Festgeldanlage einen Freistellungsauftrag über 801 Euro gestellt. Darüber hinaus gehen wir davon aus, dass die ausgeschütteten Zinserträge nicht weiter verzinst werden. Bei jährlicher Gutschrift und Versteuerung der Zinsen am Laufzeitende ergibt sich folgendes Bild:
Jährliche Zinszahlung
Jahr | Anlagesumme | Zinsen | Steuern | Zinsgewinn nach Steuer | Guthaben |
1 | 30.000,00 € | 900,00 € | 26,11 € | 873,89 € | 30.873,89 € |
2 | 30.000,00 € | 900,00 € | 26,11 € | 873,89 € | 31.747,78 € |
3 | 30.000,00 € | 900,00 € | 26,11 € | 873,89 € | 32.621,67 € |
4 | 30.000,00 € | 900,00 € | 26,11 € | 873,89 € | 33.495,56 € |
5 | 30.000,00 € | 900,00 € | 26,11 € | 873,89 € | 34.369,44 € |
Gesamt | 4.500,00€ | 130,56 € | 4,369,44 € |
Zinszahlung bei Laufzeitende
Jahr | Anlagesumme | Zinsen | Steuern | Zinsgewinn nach Steuer | Guthaben |
1 | 30.000,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 30.000,00 € |
2 | 30.000,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 30.000,00 € |
3 | 30.000,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 30.000,00 € |
4 | 30.000,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 30.000,00 € |
5 | 30.000,00 € | 4.500,00 € | 975,61 € | 3.524,39 € | 33.524,39 € |
Gesamt | 4.500,00€ | 975,61 € | 3.524,39 € |
Vergleich Zinszahlung am Laufzeitende gegenüber jährlicher Zinszahlung
Würden die Zinsen hingegen erst am Ende der Laufzeit gutgeschrieben, entspräche das einem Zinsgewinn von 4.500,00 Euro vor Steuern. Abzüglich des Freibetrags von 801 Euro müssten 3.699,00 Euro versteuert werden. Das ergibt einen Steuerabzug in Höhe von 975,61 Euro. Als Gewinn blieben 3.524,39 Euro, also 845,05 Euro weniger als bei jährlicher Zinszahlung. Dieser Effekt wird umso größer, je höher die Anlagesumme ist.
Sparerpauschbetrag limitiert jährliche steuerfreie Zinserträge
Ein weiterer Nachteil der Zinsgutschrift zum Laufzeitende: Der Sparerpauschbetrag kann seine Wirkung nicht vollends zur Geltung bringen. Bei der jährlichen Zinszahlung wird er regelmäßig in Anspruch genommen und kann dementsprechend für die gesamte Laufzeit unverändert bleiben. Erfolgt die Zinsausschüttung jedoch erst zum Laufzeitende, müsste für das Jahr der Auszahlung ein relativ hoher Freibetrag angesetzt werden, um den Gewinn zumindest größtenteils steuerfrei vereinnahmen zu können. Damit wäre der Sparerpauschbetrag für das eine Jahr bereits weitgehend ausgeschöpft, was zulasten anderer Anlagen geht.
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