Welche Vollmachten werden bei Tages-und Festgeld akzeptiert?
Für Bankgeschäfte lassen sich verschiedene Vollmachten vereinbaren. Sie erlauben einer dritten Person unter anderem, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln – zum Beispiel Überweisungen zu tätigen sowie Bargeld am Automaten abzuheben – oder im Todesfall die Geschäfte fortzuführen. Bei Fest- und Tagesgeld werden in der Regel nur zwei Vollmachten akzeptiert: Zum einen die Vollmacht für den Todesfall, zum anderen eine Vorsorgevollmacht, sollte der Kunde aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein, sich selbst um seine Anlagegeschäfte zu kümmern. Vorausgesetzt wird, dass die Vollmachten bei der Bank hinterlegt werden.
Vollmacht für den Todesfall
Die gängigste Variante ist die Vollmacht für den Todesfall. Sie greift, wenn der Kontoinhaber stirbt. Üblicherweise wird diese Vollmacht zugunsten eines nahen Angehörigen ausgestellt, damit der Nachlass geregelt werden kann. Diese Person hat dann das Recht, auf das Kapital zuzugreifen bzw. die Anlagekonten zu kündigen.
Tritt der Todesfall ein, muss sich der Bevollmächtigte gegenüber der Bank ausweisen und eine Sterbeurkunde – im Original, beglaubigte Kopien reichen nicht – vorlegen. Bei der Bank vor Ort geschieht das am Schalter bzw. im persönlichen Gespräch. Direktbanken halten hierfür häufig eigene Formulare bereit, die ausgefüllt und zusammen mit den Nachweisen eingeschickt werden müssen, am besten per Einschreiben mit Rückschein. Einen Zugang zum Onlinebanking erhält der bzw. die Bevollmächtige in der Regel allerdings nicht.
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht für den Betreuungsfall hat einen völlig anderen Hintergrund. Hierbei handelt es sich um eine Willenserklärung des Vollmachtgebers, bei Bankgeschäften noch zu Lebzeiten von einer anderen Person vertreten zu werden. Der Gesetzgeber hat sehr genau definiert, welche medizinischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ehe ein Bevollmächtigter die finanziellen Angelegenheiten regeln darf.
Paragraf 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nennt psychische Krankheiten sowie geistige, körperliche oder seelische Behinderungen, aufgrund derer ein Volljähriger nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben ganz oder teilweise zu erledigen.
Typisches Beispiel hierfür ist die Pflegebedürftigkeit, die eine dauerhafte Betreuung verlangt. Die Vorsorgevollmacht wird ihrem Namen in dieser Hinsicht vollends gerecht: Sie stelle eine Art Vorsorge dar, damit im Ernstfall weiterhin auf die Konten zugegriffen werden kann.
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