Entschädigungsfall
Wann tritt ein Entschädigungsfall ein?
Gerät ein Kreditinstitut in finanzielle Schwierigkeiten, wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Moratorium (Zahlungs- und Veräußerungsverbot) verhängt. Diese Zeit kann die betroffene Bank nutzen, um sich zu sanieren. Wenn die BaFin keine Chance für das Institut sieht, den Bankbetrieb wieder aufzunehmen, oder das Moratorium bereits sechs Wochen andauert, wird der Entschädigungsfall festgestellt. Einlagensicherungsfonds und Entschädigungseinrichtung kommen zum Zug.
Sämtliche Banken in Deutschland sind Mitglied einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, sodass eine gesetzliche Mindestabsicherung der Kundeneinlagen von 100.000 Euro (bis 31.Dezember 2010 waren es 50.000 Euro) gewährleistet ist. Private Banken gehören zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB).
Zusätzlich gibt es ein System der freiwilligen Sicherungseinrichtungen verschiedener Bankengruppen. Der
Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB) schützt dabei die Einlagen von Kunden bei ca. 200 privaten Banken in Deutschland. Einlagen und Zinsen sind bis zu 20 % des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank zurückzuerstatten (einen Überblick über die Mitgliedsbanken gibt es unter
www.bankenverband.de)
Anmeldung des Entschädigungsanspruches
Bei Kreditinstituten, die sich zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung auch für eine freiwillige Absicherung entschieden haben, wird durch die EdB der Einlagensicherungsfonds mit der Abwicklung der Entschädigungsaktion beauftragt. So haben die geschädigten Kunden einem Ansprechpartner, was das Verfahren erleichtert.
Auszahlung des Entschädigungsanspruches
Die Höhe der Ansprüche wird durch die Entschädigungseinrichtung automatisch berechnet. Diese ergibt sich aus sämtlichen Guthaben auf den verschiedenen Konten; bestehende Verbindlichkeiten der Bank (z. B. Kredit) werden von der Summe abgezogen. Die EdB ist verpflichtet, die gesetzlichen Entschädigungsansprüche umgehend zu prüfen und deren Auszahlung nach Feststellung der Berechtigung und Höhe der Ansprüche vorzunehmen. Die Auszahlung muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen (EinSiG § 14).
Hinweis: Bei Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bleibt eine längere Frist bestehen. Der Einlagensicherungsfonds (freiwillige Einlagensicherung) unterliegt aufgrund des größeren Umfangs der Summen keinen festen Auszahlungsfristen. In der Regel wird das Verfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen.
Mit der Auszahlung der Entschädigung an die Anleger gehen deren Forderungen gegenüber ihrer Bank an die EdB über. Zwar besteht, anders als bei der gesetzlichen Einlagensicherung, beim Einlagensicherungsfonds kein Rechtsanspruch, in den bisher eingetretenen Entschädigungsfällen wurde allerdings jeder Einleger entschädigt. Zudem verjähren seit November 2014 die Ansprüche der Sparer erst nach 10 und nicht wie zuvor nach fünf Jahren.
Ansprüche im Ausland geltend machen
Was passiert, wenn Sparer von der Pleite einer ausländischen Bank im EU-Raum betroffen sind? Die Europäische Union schreibt vor, wie im Entschädigungsfall vorgegangen werden muss. Inzwischen wurde die Lage derart geändert, dass die deutsche Einlagensicherung die Erstattung übernimmt, wenn die ausländische Bank eine Zweigstelle in Deutschland betreibt. Wichtig: Das gilt nur für Banken mit Hauptsitz im europäischen Wirtschaftsraum, d. h. auch Island oder Liechtenstein. Die deutsche Einlagensicherung übernimmt darüber hinaus auch die Kontaktaufnahme mit dem ausländischen Sicherungssystem. Formulare in fremder Sprache und Kommunikationsschwierigkeiten entfallen entsprechend. Bei Banken ohne Zweigstelle in Deutschland erfolgt der Kontakt indes weiter in der jeweiligen Amtssprache.
Sichere Tages- und Festgeldangebote finden
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Tagesgeld-Vergleich
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