Einlagensicherung bei Gemeinschaftskonten
Gesetzliche Einlagensicherung bei Gemeinschaftskonten
Kundeneinlagen bei öffentlichen sowie privaten Kreditinstituten sind über die gesetzliche Einlagensicherung geschützt. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens sind die Spareinlagen eines jeden Kunden, alle so genannten "Nichtbankeneinlagen", zu 100 % bis zu einer Summe von 100.000 Euro abgesichert.
Die Einlagensicherung gilt je Kunde. Wird das Konto gemeinschaftlich geführt, hat jeder der Kontoinhaber Anspruch auf eine Entschädigung. Entscheidend für die Berechnung ist die Höhe der Anteile jedes einzelnen Kontoinhabers. Ansonsten werden die Einlagen zu gleichen Teilen den Gläubigern zugerechnet. Bei zwei Kontoinhabern, wie beispielweise einem Ehepaar, verdoppelt sich die gesetzliche Einlagensicherung auf 200.000 Euro. Wenn bei diesem Kreditinstitut weitere Spareinlagen (z. B. Girokonto, Tagesgeld, Festgeld, Sparbuch) gehalten werden, werden diese zusammengerechnet.
Freiwillige Einlagensicherung bei Gemeinschaftskonten
Neben der Gesetzlichen Einlagensicherung existiert das System der freiwilligen Sicherheitseinrichtungen. Auch in diesem Fall gilt für Gemeinschaftskonten, dass jede einzelne Person bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze abgesichert ist. Bei Privatbanken über den Bankenverband, bei Öffentliche Banken über den Bundesverband Öffentlichen Banken Deutschlands und bei privaten Bausparkassen über den Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V.
Gemeinschaftskonten bei Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken
Bei den öffentlich-rechtlichen Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken greift die Institutssicherung. Im Ernstfall stützen sich die Institute gegenseitig. Die Einlagen eines jeden Kunden sind somit betragsmäßig unbegrenzt abgesichert, was selbstverständlich auch die Einlagen auf Gemeinschaftskonten zutrifft.
Konten von BGB-Gesellschaften (GbR)
Konten von BGB-Gesellschaften werden nicht als Gemeinschaftskonten der Gesellschafter geführt, sondern als ein Konto der Gesellschaft, so dass die BGB-Gesellschaft insoweit einen eigenen Entschädigungsanspruch besitzt.