Außergewöhnliche Belastungen
Steuerzahler haben die Möglichkeit, gegenüber dem Fiskus Kosten geltend zu machen, die von ihm „zwangsläufig“ entstehen und „nicht umgangen“ werden können. Diese außergewöhnliche Belastungen können im Zuge der Jahressteuererklärung geltend gemacht und die Steuerlast dadurch gemindert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung (Berechnung siehe unten) übersteigen.Was sind Außergewöhnliche Belastungen? – § 33 EStG klärt auf
Was genau Außergewöhnliche Belastungen sind, steht im § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG): (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. (2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.Redaktionstipp: Über 100 Tagesgeld-Angebote mit bis zu 3,50 % Zinsen p.a. im Vergleich »
Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Welche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen angesehen werden, können Sie auszugsweise der nachfolgenden Übersicht entnehmen.Lebensbereiche | Außergewöhnliche Belastungen, u.a. |
Wohnung |
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Familie |
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Gesundheit |
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Berechnung der zumutbaren Belastung
Bevor beim Finanzamt außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, muss der Eigenanteil abgezogen werden. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG beträgt die so genannte „zumutbare Belastung“ ein bis sieben Prozent der Gesamteinkünfte. Die Höhe hängt vom Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder des Steuerpflichtigen ab.Gesamteinkünfte in EuroFamilienstand | bis 15.340 | 15.341 bis 51.130 | über 51.130 |
Zumutbare Belastung | |||
Ledige | 5 % | 6 % | 7 % |
Verheiratete | 4 % | 5 % | 6 % |
Steuerzahler mit 1 oder 2 Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
Steuerzahler mit 3 oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastungen
Die außergewöhnlichen Belastungen werden auf der letzten Seite des Hauptformulars der Steuererklärung, also dem Mantelbogen, eingetragen. Es ist sinnvoll, von Anfang des Jahres an alle Belege zu sammeln. Oftmals kommen während des Jahres ungeplante Gesundheitskosten hinzu, so dass sich die Ausgaben schnell summieren können. Für Steuerzahler lohnt es sich, bereits während des Steuerjahres regelmäßig alle außerordentlichen Ausgaben zu addieren. Sollte die Eigenbelastung dann innerhalb des Jahres schon fast erreicht sein, empfiehlt es sich, für das Folgejahr geplante Behandlungen bzw. Anschaffungen vorzuziehen, um die steuermindernde Kostengrenze zu überschreiten.Redaktionstipp: Über 40 Festgeld-Angebote mit bis zu 3,20 % Zinsen p.a. im Vergleich »