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Außergewöhnliche Belastungen

Steuerzahler haben die Möglichkeit, gegenüber dem Fiskus Kosten geltend zu machen, die von ihm „zwangsläufig“ entstehen und „nicht umgangen“ werden können. Diese außergewöhnliche Belastungen können im Zuge der Jahressteuererklärung geltend gemacht und die Steuerlast dadurch gemindert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung (Berechnung siehe unten) übersteigen.

Was sind Außergewöhnliche Belastungen? – § 33 EStG klärt auf

Was genau Außergewöhnliche Belastungen sind, steht im § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG): (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. (2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Welche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen angesehen werden, können Sie auszugsweise der nachfolgenden Übersicht entnehmen.
Lebensbereiche Außergewöhnliche Belastungen, u.a.
Wohnung
Familie
Gesundheit

Berechnung der zumutbaren Belastung

Bevor beim Finanzamt außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, muss der Eigenanteil abgezogen werden. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG beträgt die so genannte „zumutbare Belastung“ ein bis sieben Prozent der Gesamteinkünfte. Die Höhe hängt vom Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder des Steuerpflichtigen ab.
Gesamteinkünfte in EuroFamilienstand bis 15.340 15.341 bis 51.130 über 51.130
Zumutbare Belastung
Ledige 5 % 6 % 7 %
Verheiratete 4 % 5 % 6 %
Steuerzahler mit 1 oder 2 Kindern 2 % 3 % 4 %
Steuerzahler mit 3 oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 %
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs 2017 muss die Berechnung gestaffelt erfolgen. Vor der Entscheidung wurde so gerechnet: Verheiratete Steuerzahler mit einem Einkommen von 55.000 Euro kamen auf einen Eigenanteil von 6 Prozent, das entsprach 3.300 Euro. Seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird der Eigenanteil anders berechnet. Auch bei verheirateten Steuerzahlern mit einem Einkommen von 55.000 Euro liegt der Prozentsatz für den Teil des Einkommens bis 15.340 Euro bei 4 Prozent. Bei dem Teil des Einkommens, der mehr als 15.340 Euro, aber weniger als 51.131 Euro beträgt, ist der Eigenanteil 5 Prozent. Nur bei dem Teil des Einkommens über 51.130 Euro liegt der Eigenanteil bei 6 Prozent. (4/100 x 15.340) + (5/100 x 35.790) + (6/100 x 3.870) = 2625,3 Konkret bedeutet das, verheiratete Steuerzahler mit einem Einkommen von 55.000 haben nun einen geringeren Eigenanteil zu leisten. Er liegt bei 2635,3 Euro. Nochmal zum Vergleich: Nach der alten Berechnung lag der Eigenanteil bei 3.300 Euro.

Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastungen

Die außergewöhnlichen Belastungen werden auf der letzten Seite des Hauptformulars der Steuererklärung, also dem Mantelbogen, eingetragen. Es ist sinnvoll, von Anfang des Jahres an alle Belege zu sammeln. Oftmals kommen während des Jahres ungeplante Gesundheitskosten hinzu, so dass sich die Ausgaben schnell summieren können. Für Steuerzahler lohnt es sich, bereits während des Steuerjahres regelmäßig alle außerordentlichen Ausgaben zu addieren. Sollte die Eigenbelastung dann innerhalb des Jahres schon fast erreicht sein, empfiehlt es sich, für das Folgejahr geplante Behandlungen bzw. Anschaffungen vorzuziehen, um die steuermindernde Kostengrenze zu überschreiten.
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