Vorzeitige Verfügung
Kann ich vorzeitig über das angelegte Festgeld verfügen?
Die Bezeichnung Festgeld sollte eigentlich keinen Zweifel daran lassen, dass es sich um einen Vertrag mit fester Laufzeit handelt, bei dem Kunde und Bank gleichermaßen in der Pflicht sind. Der Sparer willigt ein, sein Kapital für x Monate festzulegen. Die Bank verspricht dafür, das Guthaben mit y Prozent zu verzinsen, und ist bei langen Laufzeiten bereit, entsprechend höhere Zinsen zu zahlen. Sich als Kunde aus der Pflicht zu stehlen und vorher auf das Geld zugreifen zu wollen, ist daher nicht oder nur unter Strafe möglich. Das mag relativ hart klingen, entspricht aber den gängigen Geschäftsbedingungen.
Warum kann man nicht vorzeitig auf das Kapital zugreifen?
Dass ein vorzeitiger Zugriff auf das angelegte Kapitel nicht gestattet wird, liegt in erster Linie daran, dass die Zinsen laufzeitabhängig kalkuliert und gezahlt werden. Eine einfache Spielregel lautet: Kunden, die länger auf ihr Kapital verzichten, erhalten höhere Zinsen. Sich deshalb für einen Anlagezeitraum von fünf Jahren zu entscheiden und 2,00 Prozent pro anno mitzunehmen, um dann nach drei Jahren die Notbremse zu ziehen, wäre für Verbraucher äußerst lukrativ, für die Bank hingegen ein Minusgeschäft. Sie hätte deutlich mehr Zinsen gezahlt, als bei einer dreijährigen Laufzeit vorgesehen waren.
Ein weiterer Punkt, der gegen die freie Verfügbarkeit von Festgeld spricht: die Planungssicherheit. Banken packen das Kapital ihrer Kunden nicht unter das Kopfkissen oder horten es in einem Stahltresor. Sie arbeiten mit dem Geld und legen es ihrerseits an. Dazu nutzen sie zum Teil auch langfristige Investments und sind somit selbst an feste Laufzeiten gebunden. Würde nun jeder Kunde den Anlagezeitraum nach eigenem Gusto verkürzen, könnten die Unternehmen nicht planen. Ihnen blieben nur kurzfristige Anlagen, die schlechter verzinst sind. Daraus resultieren dann allerdings auch schlechtere Festgeld-Konditionen für die Kunden – und das ist nicht Sinn der Sache.
Vorfälligkeitsentschädigung
Gestattet die Bank trotzdem, früher als vereinbart über das Kapital zu verfügen, müssen sich Sparer unter Umständen auf herbe Einbußen gefasst machen. Das Stichwort lautet: Vorfälligkeitsentschädigung oder auch Vorschusszinsen. Wie hoch die Strafe ausfällt, ist von Bank zu Bank unterschiedlich geregelt. Teilweise wird auch eine Pauschale für die vorzeitige Kontoauflösung erhoben. Um nur ein Beispiel aus der Praxis zu nennen:
Für jedes Quartal, das vor dem Laufzeitende gekündigt wird, stellt die Bank eine Vorfälligkeitsgebühr in Höhe von 0,25 Prozent des Anlagebetrags in Rechnung. Bei einer um zwei Jahre vorgezogenen Kündigung müssten also 2,00 Prozent berappt werden. Das sind bei einem Anlagebetrag von 10.000 Euro immerhin 200 Euro Gebühren, die den Gewinn spürbar schmälern bzw. negieren.
Flexibel über Festgeld verfügen
Diese Kosten lassen sich vermeiden, wenn von Anfang an geplant und die Laufzeit nicht dem Zufall überlassen wird. Sparer, die nicht genau einschätzen können, ob sie den gesamten Anlagezeitraum auf das Geld verzichten können, sollten daher im wahrsten Sinne des Wortes kürzertreten. Oder aber: Sie entscheiden sich für flexibles Festgeld. Derlei Angebote, bei denen jederzeit über den Anlagebetrag verfügt werden kann, bilden noch die Ausnahme. Allerdings gilt auch hier: Der Mindestanlagebetrag darf nicht unterschritten werden. Das heißt, ein Grundstock muss immer auf dem Festgeldkonto verbleiben.
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