Erfüllt Festgeld die Ansprüche einer mündelsicheren Geldanlage?
Das Vermögen eines Mündels – einer Person, für die ein Vormund, Pfleger oder Betreuer bestellt wurde, zum Beispiel Kinder, deren Eltern verstorben sind – muss sicher angelegt werden. Der Gesetzgeber verlangt diesbezüglich in erster Linie Schutz vor Verlusten. Soweit möglich, betrifft das auch die Inflation, also den Kaufkraftverlust des Kapitals. Festgeld erfüllt all diese Voraussetzungen und wird als mündelsichere Geldanlage akzeptiert. Gleiches gilt für das Tagesgeldkonto oder klassische Sparbücher.
Gesetzesvorschriften zur mündelsicheren Geldanlage
Damit ein Vormund nicht frei walten und schalten kann, gibt es klare Richtlinie und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Vorschriften. Entscheidend sind die beiden Paragrafen 1806 (Anlegung von Mündelgeld) und 1807 (Art der Anlegung). Hier wird explizit erklärt, welche Anlageformen mündelsicher sind:
(1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen
- in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken;
- in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;
- in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist;
- in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
- bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Landes, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs gelegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.
Ausnahmen von diesen Regeln sind möglich, müssen aber vom Vormundschaftsgericht gestattet werden. In der Vergangenheit wurden auch Investmentfonds erlaubt. Nachdem viele dieser Fonds massive Verluste erlitten haben und damit keinesfalls als mündelsicher angesehen werden können, dürfte diese Praxis langsam aber sicher der Vergangenheit angehören.
Festgeld als mündelsichere Geldanlage
Beim Festgeld sind Zweifel an der Sicherheit weitgehend unbegründet. Von daher zählen verzinsliche Anlageformen wie Fest- oder Tagesgeld inzwischen zu den gängigen mündelsicheren Produkten. Festgeld arbeitet zum einen mit einem garantierten Zinssatz, wodurch eine sichere Rendite gewährleistet ist. Zum anderen fallen weder Kontoführungskosten oder sonstige Gebühren an, die das vorhandene Kapital schmälern könnten. Inflationssicherheit lässt sich bei der Festgeldanlage zwar nicht zu 100 Prozent garantieren, zumal die Entwicklung der Inflationsrate sich nur schwer vorhersagen lässt. In der Regel liegt die Verzinsung von Festgeld, zumindest bei längeren Laufzeiten, aber über dem Inflationswert. Punkt drei, der Festgeld mündelsicher macht, ist die Einlagensicherung, die in Paragraf 1807 Absatz Satz 5 BGB gefordert wird. Dadurch sind, sollte die Bank Konkurs anmelden müssen, auf gesetzlicher Ebene bis zu 100.000 Euro. Die freiwilligen Einlagensicherungssysteme wirken darüber hinaus bis in den Millionenbereich.
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