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Was beinhalten die Jahressteuerbescheinigungen der Banken?

 

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Die Einführung der Abgeltungssteuer zum Jahr 2009 sollte es für Verbraucher eigentlich einfacher machen. Seither führen Banken die Steuern auf Kapitalerträge automatisch an das zuständige Finanzamt ab – 25 Prozent Abgeltungssteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. In vielen Fällen lohnt es sich aber nach wie vor, auch selbst aktiv zu werden und die Anlage KAP beim Finanzamt einzureichen. Die entsprechenden Daten, die in das Formular eingetragen werden müssen, stellen die Banken auf Antrag in Form der jährlichen Steuerbescheinigung zur Verfügung. Sie bietet eine Übersicht zu den Kapitalerträgen, Verlusten, bereits gezahlter Steuern und den in Anspruch genommenen Sparerpauschbetrag.

Was ist die Jahressteuerbescheinigung?

Auf der Jahresssteuerbescheinigung werden alle steuerpflichtigen Kapitalerträge, die bei einer Bank erzielt, und sämtliche Steuern, die bereits im Namen des Kunden abgeführt wurden, aufgelistet. Dazu sind alle Banken verpflichtet, ebenso die meisten Finanzdienstleister, zum Beispiel Fondsgesellschaften. Sie stellen den Beleg dann meistens zu Beginn des Folgejahres zur Verfügung.

Detaillierte Auflistung

Abhängig davon, welche Anlageprodukte der Kunde im zurückliegenden Jahr genutzt hat, handelt es sich bei der Jahressteuerbescheinigung um ein recht umfangreiches Zahlenwerk. Folgende Informationen werden dort gelistet:

  • Höhe der Kapitalerträge: Dieser Posten umfasst Zinsgewinne ebenso wie Erträge aus Ausschüttungen, Thesaurierungen, Zwischen- und Veräußerungsgewinne bei Wertpapiergeschäften.
  • Gewinne aus Kapitalanlagen im Sinne des § 20 Absatz 2 Einkommensteuergesetz: Hierbei handelt es sich um Veräußerungsgewinne von Fondsanteilen, die nach dem 31. Dezember 2008 gekauft wurden.
  • Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Absatz 2 Satz 1, 10, 13 und 14 Einkommensteuergesetz: Angesetzt werden 30 Prozent des Verkaufserlöses von Fonds, deren Anschaffungsdaten nicht bekannt sind. Sie können dem Finanzamt nachgereicht werden.
  • Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien im Sinne des § 20 Absatz 2, Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz: An dieser Stelle nennt die Bank mögliche Veräußerungsverluste, sofern eine Verlustbescheinigung angefordert wurde.
  • Höhe des in Anspruch genommenen Sparerpauschbetrags: Hat der Kunde der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt, wird hier aufgeführt, in welcher Höhe der Sparerpauschbetrag in Anspruch genommen wurde.
  • Kapitalertragsteuer: Gibt an, in welcher Höhe Abgeltungssteuer abgeführt wurde.
  • Solidaritätszuschlag: Der Betrag, der als Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt wurde.
  • Kirchensteuer zur Kapitalertragssteuer: Ausweis der an das Finanzamt abgeführten Kirchensteuer, wenn der Bank ein Antrag vorliegt, dass die Kirchensteuer einbehalten werden soll.
  • Angerechnete ausländische Steuern: Dieser Punkt ist nur relevant, wenn ein Fonds auch im Ausland investiert und dort Steuern abgeführt wurden. Sie können sich teils steuermindernd auswirken.
  • Anrechenbare noch nicht angerechnete ausländische Steuern: Hier werden die ausländischen Steuern gelistet, die noch nicht angerechnet werden konnten.
  • Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds: Dieser Wert gibt die Erträge an, die mit ausländischen thesaurierenden Fonds erwirtschaftet wurden. Er muss bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
  • Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz Nr. 3 Investmentsteuergesetz: Bezieht sich auf Erträge aus dem Verkauf von ausländischen thesaurierenden Fonds.
  • Anrechenbare ausländische Quellensteuer aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds: Die ausländische Quellensteuer kann ebenso wie die deutsche Quellensteuer bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Nutzen der Steuerbescheinigung

Die jährliche Steuerbescheinigung kann einerseits helfen, Steuern zu sparen. Das ist unter anderem der Fall, wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als der Abgeltungssteuersatz. Die Differenz kann dann über die Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden. Doch auch, wenn der Sparerpauschbetrag nicht ausgenutzt wurde oder die Verluste bei der einen mit den Gewinnen bei der anderen Bank verrechnet werden, ist die Jahressteuerbescheinigung hilfreich. Der Beleg muss bzw. die Belege müssen, wenn Geschäftsbeziehungen mit mehreren Banken bestehen, zusammen mit der Anlage KAP eingereicht werden. Das gilt darüber hinaus, falls die Bank trotz Religionszugehörigkeit keine Kirchensteuer abgeführt hat oder Gewinne aus ausländischen Kapitalerträgen erzielt wurden. Details sollten mit dem Steuerberater geklärt werden.

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