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Werbungskostenpauschale

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Als Anleger erzielt man in der Regel mit seinem investierten Kapital Einnahmen aus Kapitalvermögen. Das können zum Beispiel Zinsen, Dividenden. Kurs- oder auch Währungsgewinne sein. Jedem Bürger steht hierzulande ein Sparer-Freibetrag zu, der zurzeit (2011) bei 750 Euro liegt.

Innerhalb dieses Betrages kann der Anleger/Sparer durch Erteilung eines Freistellungsauftrages verhindern, dass die Abgeltungssteuer auf diese Kapitalerträge abgeführt wird. Ferner steht jedem Bürger in der Einkunftsart „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ auch noch eine Werbungskostenpauschale zu.

Diese beträgt derzeit 51 Euro pro Person, sodass zusammenveranlagte Eheleute demnach 102 Euro im Jahr nutzen können. Diese Werbungskostenpauschale berücksichtigt das Finanzamt auf jeden Fall steuermindernd, auch wenn tatsächlich gar keine Werbungskosten angefallen sind. Doch was passiert, wenn der Anleger höhere Kosten als 51 bzw. 102 Euro hatte?

Können Kosten über die Werbungskostenpauschale hinaus geltend gemacht werden?

Sollten die Kosten des Anlegers, die im Steuerjahr im Zusammenhang mit seinen Geldanlagen stehen, höher als die Werbungskostenpauschale gewesen sein, so können diese Kosten seit 2009 nur noch sehr begrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden. Zudem muss der Steuerpflichtige diese Kosten im Einzelnen belegen können, da es sich nicht mehr um eine Pauschale handelt.

Seit Einführung der Abgeltungssteuer sind allerdings nur noch wenige Kosten als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen abzugsfähig. Nie zu den absetzbaren Werbungskosten zählen übrigens Verluste (Kursverluste, Währungsverluste), die als Risiko aus der Anlage heraus entstanden sind.

Welche Kosten werden als Werbungskosten anerkannt?

Die meisten Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Geldanlage entstanden sind, konnten nur bis Ende 2008 steuerlich geltend gemacht werden. Denn mit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 werden nur noch wenige Kosten als Werbungskosten akzeptiert, denn das Absetzen der tatsächlich angefallenen Kosten ist seit der Abgeltungssteuer bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr möglich. Bis Ende 2008 konnten zum Beispiel alle folgenden Kosten noch als Werbungskosten angegeben werden:

  • Depotgebühren
  • Schließfachkosten
  • Kosten für Fachliteratur
  • Fahrtkosten und Reisekosten beim Besuch der Bank oder der Hauptversammlung einer AG
  • Beratungshonorare
  • Software für die eigene Verwaltung des Vermögens
  • Kontoführungsgebühren
  • Kreditzinsen, wenn Kredit zur Geldanlage genutzt wurde

Viele dieser zuvor absetzbaren Kosten sind jedoch seit 2009 nicht mehr als Werbungskosten anzugeben. So sind zum Beispiel Kreditzinsen, Depot- und Beratungsgebühren sowie die Kosten für Fahrten zur Bank, zu einem Anlageseminar oder zur Hauptversammlung ab 2009 nicht mehr absetzbar. Denn laut dem Gesetzgeber sind nun all diese Kosten durch den Sparer-Freibetrag und die Werbungskostenpauschale abgegolten.

Trotz des Wegfalls dieser Kosten ist die Abzugsmöglichkeit von Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht komplett entfallen. Weiterhin dürfen zum Beispiel Kosten abgesetzt werden, die im Zusammenhang mit dem Handel von Wertpapieren anfallen. Das sind zum Beispiel Limitgebühren, Bankspesen oder auch die für den Börsenmakler zu zahlende Maklercourtage.

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