Sonderausgabenabzug
Das Bundesministerium der Finanzen erklärt den Begriff Sonderausgaben folgendermaßen: "Bestimmte Ausgaben können bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind." Diese Definition ist sehr allgemein und bedarf einer näheren Erläuterung. Die Grundlagen zum Sonderausgabenabzug liefert dabei Paragraf 10 des Einkommensteuergesetzes.Altersvorsorgeaufwendungen
Der wichtigste Aspekt beim Sonderausgabenabzug sind die sogenannten Altersvorsorgeaufwendungen. Dazu gehören neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischen Versorgungseinrichtungen auch die Zahlungen, die für eine private Rürup-Rente bzw. Basisrente geleistet wurden. Die Prämien für die Police dürfen im Rahmen der jeweils geltenden Höchstgrenze als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die Riester-Rente. In dem Fall führt das Finanzamt eine Günstigerprüfung durch, ob der Sonderausgabenabzug oder die Zulagen zur privaten Altersvorsorge den Steuerzahler besser stellen.
Weitere Vorsorgeaufwendungen
Der zweite große Posten sind die "anderen Vorsorgeaufwendungen". Darunter fallen die Beiträge für folgende Versicherungen:
- Arbeitslosenversicherung
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Unfallversicherung
- Kapitallebensversicherung (abhängig von den Vertragsmodalitäten)
- Rentenversicherung (abhängig von den Vertragsmodalitäten)
- Risikolebensversicherung
Andere Sonderausgaben und Zuwendungen
Darüber hinaus dürfen die bereits gezahlte Kirchensteuer sowie innerhalb fest umrissener Grenzen auch Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehegatten/die Ex-Ehegattin, Schulgeld, Ausgaben für die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium als Sonderausgaben aufgeführt werden. Hinzu kommen Spenden und Mitgliedsbeiträge an spendenberechtigte Einrichtungen als sogenannte Zuwendungen. Dass es sich rentiert, die Sonderausgaben detailliert aufzuführen und Nachweise zu erbringen, zeigt der sehr geringe Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro bzw. 72 Euro bei Ehepaaren, der ansonsten greifen würde.
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