Einzugsermächtigung
Bei der Einzugsermächtigung handelt es sich um die gesetzeskonforme Umwandlung einer Bringschuld in eine Holschuld. Sie ist eine von mehreren Möglichkeiten zur bargeldlosen Bezahlung von Lieferungen und Leistungen. Die formellen Regelungen für die Einzugsermächtigung finden sich in den Paragrafen 675 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, in denen auch klar gestellt wird, wie eine Bevollmächtigung zum Einzug der vereinbarten Entgelte erteilt und widerrufen werden kann. Diese Gesetzesnorm findet immer in Zusammenhang mit den jeweiligen AGB der Bank Anwendung, bei der man sein Konto führen lässt, über das die Bezahlung vorgenommen werden soll.Die Fachbegriffe rund um die Einzugsermächtigung
Der Empfänger der über eine Einzugsermächtigung zu tätigenden Zahlen ist in dem üblichen Trio der Gläubiger. Der Kunde, der etwas bezahlen muss, wird bei der Einzugsermächtigung zum Schuldner, wird aber üblicherweise als Zahlungspflichtiger bezeichnet. Die Bank nimmt bei diesem Vorgang den Rang einer Inkassostelle ein.
Die Abwicklung der Zahlung erfolgt über eine Lastschrift. Darf der Gläubiger regelmäßig anfallende Beträge auf dem Konto des Zahlungspflichtigen belasten, wird meist eine unbefristete Einzugsermächtigung erteilt. Sie kann jederzeit schriftlich widerrufen werden, wobei sich die parallele Information des Gläubigers und der kontoführenden Bank als die sicherste Methode erwiesen hat. Die unbefristete Einzugsermächtigung kommt am häufigsten bei Mietzahlung oder Zahlung der Gebühren aus Ver- und Entsorgerverträgen zur Anwendung.
Darüber hinaus kann auch eine einmalige Einzugsermächtigung erteilt werden. Sie ist an einen konkreten Rechnungsbetrag gebunden. Ein Widerruf ist hier nicht notwendig, um künftige Belastungen des Kontos durch den gleichen Gläubiger, sprich Zahlungsempfänger, wirksam zu verhindern. Diese Form der Einzugsermächtigung kann beispielsweise für Einkäufe im Internet angewendet werden.
Gründe für die Rückgabe der Belastung aus der Einzugsermächtigung
In einigen Fällen kann es dazu kommen, dass die Forderungen aus einer Einzugsermächtigung nicht bedient werden. Das ist bei einem bekannten Widerruf der erteilten Vollmacht der Fall. Auch kann eine Forderung als so genannte Rücklastschrift zurück gewiesen werden, wenn es sich um ein Sparkonto handelt, weil dort auf Grund der Bestimmungen aus dem Kontovertrag keine Lastschriften möglich sind.
Auch Unstimmigkeiten bei den Daten führen zu einer Rücklastschrift. Differenzen zwischen der Kontonummer und dem Namen des Inhabers sind nur ein Beispiel dafür. Ein weiterer Grund für die Ablehnung einer Belastung aus einer Einzugsermächtigung ist eine mangelnde Deckung auf dem zu belastenden Konto.
Für eine Rücklastschrift fallen immer Gebühren an. Sie wurden in der Vergangenheit einerseits dem Kontoinhaber und andererseits dem Gläubiger belastet. Die Belastung beim Kontoinhaber ist auf Grund der höchstrichterlichen Rechtssprechung nicht mehr zulässig. Auf Gläubigerseite entstehende Gebühren können dem Zahlungspflichtigen in Form von Schadensersatzforderungen in Rechnung gestellt werden.
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