Beratungsprotokoll
Seit dem 1. Januar 2010 sind Bankberater verpflichtet, Verkaufsgespräche zu protokollieren. Durch die Protokollierung sollen Kunden besser vor einer Falschberatung geschützt werden, da sie bei Rechtsstreitigkeiten das Protokoll als Beweismittel vorlegen können. Für die Protokollierung gelten strenge Vorgaben, die im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie in der deutschen Umsetzung der EU-Finanzrichtmarktlinie MiFID zu finden sind.
Wichtig: Die Pflicht zur Protokollierung besteht nur bei als Wertpapiere eingestuften Finanzinstrumenten, wie etwa Aktien,
Anleihen, Fonds, Zertifikate, etc. Werden andere Anlageprodukte empfohlen, wie beispielsweise Tagesgeld oder Festgeld, müssen diese nicht protokolliert werden – seriöse Bankberater tun dies allerdings trotzdem. Nachfolgend möchten wir Sie darüber informieren, was ein Bankberatungsprotokoll nach den derzeitigen gesetzlichen Vorschriften alles beinhalten muss.
Neben Anlass und Dauer des Beratungsgespräches müssen die folgenden Punkte im Beratungsprotokoll zu finden sein:
- Angaben zur persönlichen Situation des Kunden nebst Ausbildung und Beruf, finanzielle Verhältnisse, Einkommen und mögliche Schulden.
- Sind Kenntnisse in Finanzgeschäften vorhanden und wie steht es um die bisherigen Anlageerfahrungen.
- Das Anlageziel: Wofür soll das Geld angelegt werden, wie lange und zu welchem Risiko. Möchte ein Kunde beispielsweise ein sicheres Anlageprodukt mit einer hohen Rendite, muss der Berater konkret nachfragen, was der Kunde priorisiert: Sicherheit oder Rendite.
- Konkrete Anlageempfehlungen mit einer individuellen Begründung. Auch ausgesprochene Empfehlungen, die der Kunde ablehnt, müssen ins Protokoll aufgenommen werden.
Ist die Beratung abgeschlossen und das Protokoll erstellt, muss auf jeden Fall der Anlageberater unterschreiben. Denn dieser darf das empfohlene Wertpapier erst dann ordern, nachdem er dem Kunden ein von ihm unterschriebenes Beratungsprotokoll übergeben hat.
Bei telefonischen Anlageberatungen muss der Kunde die Zusendung des Beratungsprotokolls abwarten. Ist dieses unvollständig oder unrichtig, kann das Protokoll innerhalb einer Woche widerrufen werden.
Neben der Protokollierungspflicht gibt es allerdings noch eine weitere Änderung: Die Verjährungsfrist bei Falschberatung wurde von drei auf zehn Jahre verlängert. Außerdem beginnt die Frist erst bei Kenntnis des Beratungsfehlers zu laufen und nicht, wie bisher, schon mit dem Kauf der Wertpapiere.
Angebote mit hohen Tagesgeldzinsen finden
Welche Banken besonders hohe Zinsen aufs Tagesgeld bieten, zeigt unser Vergleich über den nachfolgenden Rechner bei dem Sie sowohl Einlage als auch Anlagedauer frei wählen können und im Ergebnis die besten Angebote sortiert nach der Höhe der Zinsen angezeigt bekommen: