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Der Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag ist bei den meisten inzwischen nur noch unter der Bezeichnungen Soli bekannt. Er wurde nach der Wiedervereinigung als eine Art Solidaritätseinsatz in finanzieller Form für die neuen Bundesländer eingeführt und sollte nur eine zeitlang den Bürgern auferlegt werden, bis die neuen Bundesländer wirtschaftlich auf einer Stufe mit den alten Bundesländern sind. Anders als damals geplant, gilt der Solidaritätszuschlag jedoch noch bis heute. Wiederholte Diskussionen über die Abschaffung des Solis wurden nie ganz zu Ende geführt und sind immer wieder am Widerstand verschiedener Parteien gescheitert.

Geschichte und Höhe des Solidaritätszuschlags

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Zum ersten Mal berechnet wurde der Zuschlag in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992. Da jeweils nur ein halbes Jahr berücksichtigt werden konnte, wurde der auf seinerzeit auf 7,5 Prozent festgelegte Soli in den beiden Jahren auf 3,75 Prozent halbiert. Nach einer zweijährigen Pause – 1993 und 1994 – folgte die Reaktivierung. Der Steuersatz blieb dabei vorerst unverändert bei 7,5 Prozent. Dieser Wert galt bis einschließlich 1997. Seit 1998 werden 5,5 Prozent erhoben. Als Bemessungsgrundlage dient die jeweilige Steuer, auf die der Solidaritätszuschlag aufgeschlagen wird. Bei der Einkommensteuer gilt dabei eine sogenannte Nullzone, dank der Geringverdiener keinen Zuschlag zahlen müssen. Wird dieser Freibetrag überschritten, folgt erst der Milderungsbereich mit einem reduzierten Steuersatz, ehe die Steuer in voller Höhe greift.

Aktuelles zum Solidaritätszuschlag

Im Laufe der Jahre hat sich der Solidaritätszuschlag nicht nur Freunde gemacht. Inzwischen wurden bereits mehrere Versuche gestartet, den Soli zu kippen. Aufseiten der Bürger zeigte sich der Widerstand in Form von Einsprüchen gegen die Steuerbescheide. Einen Schritt weiter ging das niedersächsische Finanzgericht, das den Zuschlag als verfassungswidrig wertete. Begründet wurde diese Einschätzung vornehmlich damit, dass der Soli als Ergänzungsabgabe bereits seit 15 Jahren erhoben wird. Das Bundesverfassungsgericht stoppte diesen Vorstoß am 8. September 2010 und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlags. Bei der Abgeltungssteuer wird bei der Berechnung des der Solidaritätszuschlag genau so vorgegangen wie bei der Lohnsteuer und der Einkommenssteuer: Auf die zu zahlende Abgeltungsteuer von 25 Prozent wird der Soli von 5,5 Prozent erhoben, wodurch sich die Gesamtbesteuerung auf 25 Prozent x 1,055 Prozent = 26,375 Prozent erhöht.

Beispielrechnung zum Solidaritätszuschlag im Rahmen der Abgeltungssteuer

Ein Sparer legt sein Erspartes an und erwirtschaftet daraus im Laufe eines Jahres 100,- Euro an Zinsen. Sein Sparerpauschbetrag ist bereits durch andere Erträge aufgebraucht. Auf diese 100,- Euro Zinsen werden deshalb 25 Prozent Abgeltungssteuer erhoben. Dies ergibt eine Steuer auf die Kapitalzinserträge von 25,- Euro. Auf diese 25,- Euro Abgeltungssteuer wird dann der der Solidaritätszuschlag aufgeschlagen. Bei 25,- Euro Abgeltungssteuer und 5,5 Prozent Soli ergibt das einen Betrag von 1,38 Euro (25,- Euro x 5,50 Prozent), der zusätzlich als Solidaritätszuschlag auf die Kapitalerträge entrichtet werden muss. Dazu kommt, falls der Anleger Mitglied einer der beiden Staatskirchen ist, noch der Zuschlag für die Kirchensteuer. Dies bedeutet ohne die Kirchensteuer: Die Abgeltungssteuer inklusive des berechneten Solidaritätszuschlag, den jeder für Kapitalerträge zahlen muss, die höher sind als die im Sparerpauschbetrag als Freibeträge anerkannten jährlichen Kapitalzinsen ergibt einen Prozentsatz von 26,38 Prozent.

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