Sparerpauschbetrag
Mit Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 wurde auch der bisherige Sparerfreibetrag durch den sogenannten Sparerpauschbetrag ersetzt. Während bis zum Ende des Jahres 2008 ein Sparerfreibetrag in Höhe von 750,- Euro und die Werbungskostenpauschale in Höhe von 51,- Euro galten, wurde diese steuerliche Handhabe vereinfacht und beide Freibeträge in einem vereint: dem Sparerpauschbetrag. Der Sparerpauschbetrag liegt im Jahr 2024, wie auch schon im Jahr 2023, bei 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für Verheiratete.
Ganz weggefallen ist dabei der Freibetrag für Kapitalerträge, die aus Wertpapiergeschäften entstanden sind, was zu einer neuerlichen deutlichen Senkung der Sparern insgesamt zur Verfügung stehenden Freibeträge geführt hat.
Die Entwicklung der Freibeträge im Zeitverlauf haben wir nachfolgend aufbereitet:
Sparerfreibetrag/Sparerpauschbetrag für Zinsen und Dividenden | ||
Zeitraum | Ledige | Verheiratete |
bis 31.12.2003 | 1.550,- Euro | 3.100,- Euro |
bis 31.12.2006 | 1.371,- Euro | 2.740,- Euro |
bis 31.12.2008 | 750,- Euro + 51,- Euro Werbungskostenpauschale | 1.500,- Euro + 102,- Euro Werbungskostenpauschale |
ab 01.01.2009 | 801,- Euro | 1.602,- Euro |
ab 01.01.2023 | 1.000,- Euro | 2.000,- Euro |
Auch wenn sich die Höhe des Sparerpauschbetrages im Gegensatz zum bis dahin geltenden Sparerfreibetrag auf den ersten Blick nicht geändert hat, so gibt es doch einen gravierenden Unterschied: der Sparerpauschbetrag umfasst auch Kursgewinne aus Aktien und Wertpapieren, für welche bis Ende 2008 ein gesonderter Freibetrag bestand.
Der Sparerpauschbetrag liegt seit 2023 nun also bei 1.000,- Euro für Alleinstehende und bei 2.000,- Euro für Ehepaare, die zusammen veranschlagt werden. Um den Sparerpauschbetrag überhaupt für seine Geldanlagen verwenden zu können, muss bei jeder Bank, bei der man einen Freibetrag auf seine Zinserträge aus Kapitalanlagen erhalten möchte, ein sogenannter Freistellungsauftrag gestellt werden. Die Freistellung bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags erfolgt nicht automatisch, die Banken machen dies nur auf Antrag, wobei viele Berater inzwischen nicht mehr gezielt darauf hinweisen. Weitere Informationen zum Freistellungsauftrag erhalten Sie hier.
Es sollte jedoch unbedingt darauf geachtet werden, dass in der Gesamtsumme der Freistellungsaufträge bei den verschiedenen Banken der Sparerpauschbetrag nicht überschritten wird, da dies sonst zu unliebsamen Nachfragen durch das Finanzamt kommen könnte.