Nichtveranlagungsbescheinigung
Wer Geld anlegt, der bezahlt auch Steuern auf die Erträge aus diesen Geldanlagen. Dies ist nicht erst seit der Abgeltungssteuer so, die zum 1. Januar 2009 eingeführt wurde und damit die frühere Kapitalertragssteuer abgelöst hat. Was jedoch nicht geändert wurde, ist die so genannte NV-Bescheinigung, die Nichtveranlagungsbescheinigung. Diese kann von all jenen beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, die im kommenden Jahr aller Voraussicht nach keine Einkommenssteuer abführen müssen. Dies sind zum Beispiel Studenten, es sei denn, sie haben einen Nebenverdienst, der so viel Geld einbringt, dass sie doch zur Zahlung von Einkommenssteuer veranschlagt werden, und Rentner.Nichtveranlagungsbescheinigung 2025 |
Für 2025 gilt dabei: das steuerpflichtige Einkommen darf inkl. Kapitalerträgen und Kursgewinnen die Grenze von 13.132 Euro bei Ledigen und 26.264 Euro bei Verheirateten nicht übersteigen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem steuerlichen Grundfreibetrag von 12.096 Euro, dem Sparerpauschbetrag von 1000 Euro und dem Sonderausgabenanzug von 36 Euro. |
Vorgehensweise nach Erhalt der NV-Bescheinigung
Ist der Antrag auf Nichtveranlagungsbescheinigung einmal gestellt worden, ist dies auch in der Folge davon sehr einfach, die NV-Bescheinigung zu erhalten. Sie gilt jedoch nicht automatisch, sondern muss immer wieder neu beantragt werden, da sich ja Unterschiede im Einkommen ergeben können. Wenn die NV-Bescheinigung erteilt wurde, ist es wichtig, eine Kopie davon umgehend an die Banken weiter zu leiten, bei denen Geldanlagen getätigt wurden und werden, damit die Abgeltungssteuer eben nicht abgezogen wird. Viele Sparer leben hier leider im Irrglauben, dass dies dann zum Ende des Folgejahres reichen würde, bevor die Zinsen abgezogen werden. Das ist jedoch ein Trugschluss, da bei manchen Geldanlagen die Zinsen monatlich oder vierteljährlich berechnet werden – und dann auch die Abgeltungssteuer automatisch abgezogen wird. Diesen Abzug, 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag plus evtl. Kirchensteuer, falls der Kontoinhaber Mitglied einer der beiden großen Kirchen ist, dann wieder zurück zu bekommen, gestaltet sich dann als so großer Aufwand, dass es sich fast nicht lohnt – und die Banken dann sowieso lieber abwinken, als hier die Rückforderung der abgezogenen Abgeltungssteuer zu unterstützen.Verspätete Abgabe einer NV-Bescheinigung
Geben Sie Ihrer Bank die NV-Bescheinigung verspätet ab, darf diese gemäß § 44 Abs. 5 EStG den bereits erfolgten Abzug der Abgeltungssteuer wieder rückgängig machen. Alternativ kann die zuviel entrichtete bzw. einbehaltene Steuer am Jahresende im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden.Deshalb gilt Folgendes für die NV-Bescheinigung:
Den Antrag rechtzeitig stellen für die Nichtveranlagungsbescheinigung, dann die Kopie der Bescheinigung rechtzeitig an die entsprechenden Banken weiterreichen, damit kein Abzug von Abgeltungssteuer auf die Kapitalerträge erfolgt.Wo erhalte ich die NV-Bescheinigung?
Ansprechpartner für die Nichtveranlagungsbescheinigung NV-Art 01 A ist das Finanzamt. Hier wird geprüft, ob das voraussichtliche Gesamteinkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Werden die Voraussetzungen erfüllt, stellt die Behörde die NV-Bescheinigung aus. Sie ist allerdings nicht unbegrenzt, sondern nur maximal drei Jahre gültig – immer vorausgesetzt, der Grundfreibetrag wird auch weiterhin unterschritten. Maßgebend sind hierbei §44a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und §44 Absatz 1.