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Kickbacks

Was sind Kickbacks?

Bei Kickbacks handelt es sich um Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren der Kapitalanlage, die vom Produktgeber an die anlageberatende Bank erstattet werden. Die Rückzahlungen fließen verdeckt, also hinter dem Rücken des Kunden direkt zum Berater.

Welche Auswirkungen haben Kickbacks auf die Anlageberatung?

Sofern Kickbacks fließen, sind Banken verpflichtet, dies ihren Kunden offenlegen. Ebenfalls informiert werden muss der Anleger über die Höhe der Rückvergütungsansprüche. Gibt es keine Information seitens des Bankberaters, sind die Kundeninteressen gefährdet. Denn Provisionen können beim Bankberater Anreize schaffen, die nicht im Interesse des Kunden liegen. Anleger können nicht nachvollziehen, inwieweit eine faire Anlageempfehlung durch ihren Bankberater erfolgte.

Unterlassen es Banken, ihre Kunden über Rückzahlungsansprüche zu informieren, können Anleger die Geschäfte annullieren und Schadensersatz fordern (siehe Urteile).

Aktuelle Rechtsprechungen

Bereits seit mehreren Jahren vereinnahmen Banken Geld von Produktanbietern, das eigentlich ihren Kunden zustand. Zahlreiche Anleger haben deshalb ihr Kreditinstitut verklagt. Die umfangreichen Rechtsprechungen zum Thema Rückvergütung aus den letzten Jahren haben wir nachfolgend für Sie aufgeführt:

BGH vom 19.12.2000 – Az.: XI ZR 349/99

Hat die Bank eine Beteiligung des Vermögensverwalters an den Provisionen und Depotgebühren vereinbart, steht sie in der Pflicht, dies gegenüber dem Kunden offenzulegen. Nur so können die Kundeninteressen gewahrt werden.

BGH vom 19.12.2006 – Az.: XI ZR 56/05

Empfiehlt die Bank ihrem Kunden Fondsanteile, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss der Kunde darüber aufgeklärt werden. Dies betrifft auch die Höhe der Kickbacks.

BGH vom 12.02.2009 – Az.: XI ZR 510/07

Nicht nur bezüglich Investmentfonds besteht eine Aufklärungspflicht, auch bei Geschlossenen Medienfonds müssen dem Kunden etwaige Rückvergütungsansprüche offengelegt werden.

BGH vom 12.05.2009 – Az.: XI ZR 586/07

Die Bank trägt die Beweislast, dass keine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt. Sie muss auch beweisen, dass der Kunde die Anlage auch bei korrekter Aufklärung gekauft hätte.

BGH vom 29.06.2010 – Az.: XI ZR 308/09

Banken, die ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sind, können sich für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang dieser Pflicht berufen.

BGH vom 27.10.09 – Az.: XI ZR 338/09

Zu den zu offenbarenden Rückvergütungen gehören umsatzabhängig zurückgezahlte Teile von Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren, nicht aber Innenprovisionen, die ordnungsgemäß im Prospekt aufgeführt sind.

BGH vom 15.04.2010 – Az.: III ZR 196/09

Die Aufklärungspflicht besteht nicht für den bankenunabhängigen freien Anlageberater. Bei freien Vermittlern liegt es auf der Hand, dass diese bei kostenloser Beratung Provisionen vom Produktanbieter erhalten.

BGH vom 03.03.2011– Az.: III ZR 170/10

Das Urteil bezüglich der freien Vermittler wird bestätigt. Ein freier, nicht bankmäßig gebundener Anlageberater muss seinen Kunden die Provision nur dann unaufgefordert, offenlegen, sofern diese die Grenze von 15 % überschreitet.

OLG Stuttgart vom 16.03.2011 – Az.: 9 U 129/10:

Werden Kickbacks seitens der Bank verschwiegen, geschieht dies nach Ansicht des Gerichtes vorsätzlich. Ansprüche verjähren somit nicht nach drei, sondern erst nach 30 Jahren.

Was Anleger zu Kickbacks wissen sollten

Aufklärungspflicht gilt für alle Finanzprodukte

Grundsätzlich gilt die Aufklärungspflicht für alle Anlageprodukte. Die bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen beziehen sich allerdings auf Geschlossene Fonds und Investmentfonds. Bei Zertifikaten muss eine Entscheidung noch abgewartet werden.

Anleger haben das Recht auf Schadenersatz und Rückabwicklung

Geschädigte Investoren haben einen Anspruch auf Schadensersatz und die Rückabwicklung des Geschäfts. Der Schadensersatz beinhaltet auch die Rückzahlung eines Agios, die Erstattung möglicher Finanzierungskosten und sogar den Ersatz entgangener Gewinne.

Beweislast trägt der Anleger

Die objektive Pflichtverletzung der verschwiegenen Rückvergütung hat vorerst der Anleger zu beweisen. Werden verschwiegene Kickbacks festgestellt, gibt es eine Beweislastumkehr und die beratende Bank liegt in der Beweispflicht.

Verjährungsfrist beachten

Grundsätzlich verjähren Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung in drei Jahren. Zu laufen beginnt die Frist ab Kenntnis des Fehlers. DIe absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre. Für Anleger, die ihre Beteiligung vor 2002 erworben haben, endet die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2011.

Anlegern wird empfohlen, sich aufgrund drohender Verjährung eventueller Ansprüche durch einen Fachmann beraten zu lassen.

Aufklärungspflicht gilt nicht für freie Berater

Die aktuelle Rechtsprechung bezieht sich nur auf Bankberater. Bei freien Vermittlern liegt es auf der Hand, dass diese bei kostenloser Beratung Provisionen vom Produktanbieter erhalten. Freie, nicht bankenmäßig gebundene Berater müssen unaufgefordert nur aufklären, sofern ihre Provision eine Grenze von 15 Prozent des Anlagekapitals überschreitet. Wird der Berater allerdings gefragt, muss er über die Vergütung des Produktgebers wahrheitsgemäß informieren.

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