Aufbewahrungsfristen von Unterlagen bei Privathaushalten
Sicher stapeln sich auch in Ihren Schränken Ordner mit alten Unterlagen, wie Rechnungen, Korrespondenzen mit Versicherungen, Ämtern, Händlern oder Handwerkern. Diese sollten keinesfalls leichtfertig entsorgt werden. Doch wie lange müssen Privatpersonen diese Papiere aufbewahren?
Zwar gibt es, anders als für Geschäftsunterlagen, keine gesetzlich verankerten Aufbewahrungsfristen, um unnötigen Ärger zu vermeiden, sollten allerdings auch Privatpersonen bestimmte Fristen einhalten. Grundsätzlich gilt, dass alle Unterlagen mindestens solange im Ordner verbleiben, bis die Angelegenheit erledigt ist bzw. die Laufzeit (z.B. Darlehensvertrag, etc.) abgelaufen ist. Einige Dokumente, wie Geburts- und Heiratsurkunde, Zeugnisse, Pässe, Führerschein sowie Unterlagen rund um den Erwerb von Wohneigentum sollten nie entsorgt werden. Bei besonders wichtigen Dokumenten macht es Sinn, diese in Kopie getrennt von den Originalen aufzubewahren.
Was Sie behalten sollten und mit welchen Unterlagen Sie Ihren Reißwolf „füttern“ können, lässt sich der nachfolgenden Auflistung entnehmen:
Art der Unterlagen |
Aufbewahrungsdauer |
---|---|
Handwerkerrechnungen ggf. zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen |
2 Jahre |
Kontoauszüge |
3 Jahre |
Handwerkerrechnungen bei baulichen Veränderungen an Gebäuden ggf. zur Abwehr etwaiger Gewährleistungsansprüche oder bis zum Immobilienverkauf |
5 Jahre |
Steuerunterlagen: Gehaltsabrechnungen, steuerlich relevante Quittungen und Kaufverträge |
10 Jahre |
Bankunterlagen: 30 Jahre oder nach Ablauf des Darlehens oder Sparvertrages |
30 Jahre |
Geburtsurkunde, Familienstammbuch, Taufschein |
lebenslang |