Um Geringverdiener und Personen mit niedrigen oder gar keinen eigenen Einkünften – was auf einige Rentner und Studierende zutrifft – nicht zusätzlich mit Steuern zu belasten, definiert der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz (Paragraf 32a) den sogenannten Grundfreibetrag. Anspruch auf diesen steuerlichen Grundfreibetrag, der in regelmäßigen Abständen neu festgelegt wird, hat jeder einkommensteuerpflichtige Bürger in der Bundesrepublik. Liegen die Gesamteinkünfte unterhalb des Grundfreibetrages, wird keine Einkommensteuer berechnet. Auch die Pflicht, Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge zu zahlen, entfällt.
Hintergrund des steuerlichen Grundfreibetrages
Ziel des Gesetzgebers ist es, jedem Bürger zumindest ein Existenzminimum zu garantieren. Als Basis für den steuerlichen Grundfreibetrag dienen daher das Sozialrecht und damit der sozialhilferechtliche Mindestbedarf. 2005 lag er bei monatlich 347 Euro. Seitdem das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, besser bekannt als Hartz IV, in Kraft getreten ist, entspricht der Grundfreibetrag den Leistungen, auf die ein Hartz-IV-Empfänger Anspruch hat – hochgerechnet auf ein Jahr inklusive der Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung. 2024 sind das 11.604 Euro bei Alleinstehenden und 23.208 Euro bei Verheirateten.
Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages
Jahr
Grundfreibetrag (Single)
1996
12.095 DM
1997
12.095 DM
1998
12.365 DM
1999
13.067 DM
2000
13.499 DM
2001
14.093 DM
2002
7.235 Euro
2003
7.235 Euro
2004
7.664 Euro
2005
7.664 Euro
2006
7.664 Euro
2007
7.664 Euro
2008
7.664 Euro
2009
7.834 Euro
2010
8.004 Euro
2011
8.004 Euro
2012
8.004 Euro
2013
8.130 Euro
2014
8.354 Euro
2015
8.472 Euro
2016
8.652 Euro
2017
8.820 Euro
2018
9.000 Euro
2019
9.168 Euro
2020
9.408 Euro
2021
9.744 Euro
2022
9.984 Euro
2023
10.908 Euro
2024
11.604 Euro
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Quellen:
Abgeltungssteuer und Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag ist auch bei Anlagegeschäften, ob nun Tagesgeld oder Fonds, von Belang. Sparer, die unter die Regelung zum Grundfreibetrag fallen, erhalten vom Finanzamt auf Anfrage eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Statt des Freistellungsauftrages muss dann diese Bescheinigung bei der Bank eingereicht werden, konkret die NV-ART 01 A für natürliche Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden. Das Kreditinstitut führt dann keine Abgeltungssteuer mehr ab. Der Freibetrag setzt sich in dem Fall folgendermaßen zusammen:
In der Summe ergibt sich eine Einkommensgrenze von 12.640 Euro, die dazu berechtigt, eine NV-Bescheinigung in Anspruch zu nehmen.
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