Abgeltungssteuer
25 Prozent – dieser Steuersatz gilt seit dem 1. Januar 2009 für Gewinne, die mit Geldanlagen erzielt werden. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent (in der Summe 26,375 Prozent) und gegebenenfalls Kirchensteuern. Die pauschale Besteuerung, die den persönlichen Steuersatz im Rahmen von Finanzgeschäften abgelöst hat, stellt nur eine von mehreren Veränderungen dar, auf die sich Sparer und Anleger mit Einführung der Abgeltungssteuer einstellen mussten.Die Aufgabe der Banken
Die zweite Neuerung betrifft die Abwicklung. Die Abgeltungssteuer wird direkt dort abgeführt, wo Kapitalerträge erzielt werden: bei den Banken bzw. Finanzdienstleistern wie zum Beispiel Fondsgesellschaften. Da die Steuer an der "Quelle" greift, gilt die Abgeltungssteuer auch als Quellensteuer auf Kapitalerträge. Sobald ein Kunde Zinsen erhält oder eine Dividende erzielt, ist die Bank verpflichtet, im Namen des Anlegers die Steuer vom Gewinn abzuziehen und an das Finanzamt weiterzuleiten. Es sei denn, es liegt ein Freistellungsauftrag vor, mit dem der sogenannte Sparerpauschbetrag in Anspruch genommen wird.
Sparerpauschbetrag
Der Sparerpauschbetrag trat mit Einführung der Abgeltungssteuer an die Stelle des alten Sparerfreibetrages. Ließen sich vorher 801 Euro steuerfrei vereinnahmen, plus 512 Euro aus privaten Veräußerungsgeschäften, wie sie in Paragraf 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes definiert werden, waren es seit 2009 801 Euro respektive 1.602 Euro bei Verheirateten für sämtliche Kapitalerträge inklusive der privaten Veräußerungsgeschäfte. Steuerpflichtig sind seither auch Gewinne aus Wertpapieren, die länger als ein Jahr im Depot verwahrt wurden. Während die pauschale Besteuerung für viele günstiger ist als die alte Variante, haben sich die Rahmenbedingungen für den Freibetrag verschlechtert. Seit 2023 und auch für das Jahr 2024 beträgt der Sparertauschbetrag 1.000 Euro, beziehungsweise 2.000 Euro bei Verheirateten.
Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung
Geltend gemacht werden kann dieser Freibetrag mithilfe von Freistellungsaufträgen, die bei den Banken eingereicht werden. Das heißt, der Sparerpauschbetrag kann nach Belieben auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden, solange die Obergrenze von 1.000 bzw. 2.000 Euro eingehalten wird. Sobald die mit der Bank vereinbarte Freigrenze überschritten wird, fließen die Steuern Richtung Finanzamt. Anleger und Sparer, die kein oder nur ein geringes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages (11.604 Euro, Stand 2024) erzielen, können beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Diese NV-Bescheinigung gilt für vorerst für drei Jahre und muss bei der Bank vorgelegt werden. Das Kreditinstitut führt dann keine Steuern mehr ab.
Anlage KAP
Wer vergessen hat, Freistellungsaufträge zu stellen, und/oder den Sparerpauschbetrag nicht in voller Höhe in Anspruch nimmt, sollte nach wie vor die Anlage KAP ausfüllen. Das gilt auch, wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als die Pauschale der Abgeltungssteuer. In dem Fall rechnet das Finanzamt nicht mit 25 Prozent, sondern mit dem individuellen Satz, was für Betroffene deutlich günstiger ist. Ausgefüllt werden muss die Anlage KAP darüber hinaus, wenn man kirchensteuerpflichtig ist, von der Bank aber keine Kirchensteuer abgeführt wurde.
Funktionsweise der Abgeltungssteuer im grafischen Überblick
Tages- und Festgeldkonten mit hohen Zinsen finden
Dank hoher Zinsen bieten führende Tages- und Festgeldkonten auch nach Abzug der Abgeltungssteuer attraktive Renditen. Welche Banken dabei derzeit besonders hohe Zinsen bieten, zeigen unsere nachfolgenden Rechner: