Anlage KAP
Seit 2009 wird auf Kapitalerträge Abgeltungssteuer erhoben. Statt nach dem persönlichen Steuersatz zu gehen, gilt nunmehr eine Pauschale von 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Damit einhergehend wurde das gesamte System der Steuererfassung weitgehend automatisiert. Die Bank, bei der Gewinne erzielt werden, führt die Steuern im Namen des Kunden direkt an das Finanzamt ab, sofern kein Freistellungsantrag gestellt wurde oder der Kapitalertrag oberhalb des in Anspruch genommenen Sparerpauschbetrags liegt. Damit wäre die Anlage KAP im Rahmen der Einkommensteuererklärung eigentlich überflüssig. Doch es gibt nach wie vor Gründe, die Anlage KAP auszufüllen, um Steuern zu sparen oder um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.Günstigerprüfung
Sparen können insbesondere Anleger, deren persönlicher Steuersatz niedriger ist als die pauschale Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Das gilt in der Regel bei einem Einkommen von weniger als 15.000 Euro im Grundtarif bzw. 30.000 Euro im Splittingtarif, wenn Ehepartner zusammen veranlagt werden. Da die Kapitalerträge in dem Fall höher besteuert würden als vor Einführung der Abgeltungssteuer, lohnt es sich die Anlage KAP zu bemühen. Das Finanzamt nimmt dann eine sogenannte Günstigerprüfung vor. Berücksichtigt werden hierbei sämtliche Kapitalerträge, bei Ehepaaren die Gewinne beider Partner. Erweist sich die pauschale Besteuerung tatsächlich als ungünstiger, gibt es die zu viel erhobene Steuer zurück bzw. wird der Betrag verrechnet.
Pflicht zur Abgabe der Anlage KAP
Kommt eine Günstigerprüfung infrage, handelt es sich um eine freiwillige Abgabe der Anlage KAP. Unter Umständen besteht aber auch die Verpflichtung, die Anlage im Rahmen der Einkommensteuererklärung einzureichen. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) hat dazu eine Liste erstellt. Demnach muss die Anlage KAP ausgefüllt werden, wenn trotz Religionszugehörigkeit keine Kirchensteuer abgeführt wurde und ausländische Kapitalerträge sowie Erträge aus Steuererstattungen, Privatdarlehen und Rentennachzahlungen unberücksichtigt geblieben sind. Des Weiteren besteht die Pflicht zur Abgabe der Anlage KAP, wenn die Voraussetzungen für die Nichtveranlagungsbescheinigung nicht länger erfüllt werden oder die Kapitaleinkünfte dem individuellen Steuersatz unterliegen. Das ist zum Beispiel bei Zinsen aus Privatdarlehen an Angehörige der Fall, die auch als Werbungskosten abgesetzt werden könnten.
Freiwillige Abgabe der Anlage KAP
Freiwillig kann die Anlage KAP eingereicht werden, wenn der Altersentlastungsbetrag angerechnet werden soll, Altverluste aus Wertpapierverkäufen vor 2009 vorliegen, der Sparerpauschbetrag nicht in voller Höhe bzw. gar nicht genutzt wurde oder Verluste mit Erträgen bei unterschiedlichen Banken verrechnet werden sollen. Zudem bietet sich die Anlage KAP bei der nachträglichen Anrechnung ausländischer Quellensteuer, einer Schätzung der Gewinne aus Wertpapierverkäufen – in dem Fall muss der tatsächliche Anschaffungspreis mitgeteilt werden – und der Nichtberücksichtigung der Verkaufskosten von Aktien, Fonds und anderen Wertpapieren an.
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