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Kontrollverfahren bei Freistellungsaufträgen

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Der Sparerpauschbetrag kann über einen Freistellungsauftrag nach Belieben auf mehrere Banken und Anlagegesellschaften verteilt werden. Die einzige Bedingung, die der Gesetzgeber stellt: In der Summe dürfen die Freistellungsaufträge 801 bzw. 1.602 Euro bei Ehepaaren nicht übersteigen. Auf die Idee zu kommen, den Freibetrag ein wenig zu dehnen, weil Bank A schließlich nicht weiß, welcher Betrag mit Bank B vereinbart wurde und umgekehrt, würde über kurz oder lang für viel Ärger sorgen. Denn es kommt nicht darauf an, was die Bank weiß, sondern welche Informationen die Bank an die zuständigen Behörden weiterleitet. Denn auch bei den Steuern auf Kapitalerträge greift ein strenges Kontrollverfahren.

Verfahren bis 1999

Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Banken leiteten der Behörde bis 1999 die Daten aus den Freistellungsaufträgen weiter. Relevant war in dem Zusammenhang ausschließlich der Freibetrag, nicht aber, ob und in welcher Höhe er genutzt wurde. Ergab die Summe aus allen Freistellungsaufträgen, die für eine Person gemeldet wurden, einen Wert oberhalb des damaligen Sparerfreibetrages – heute ist es der Sparerpauschbetrag – von 801 bzw. 1.602 Euro, wurde es für den Anleger ernst: Er musste seine Kapitalerträge bis auf den letzten Cent offenlegen.

Verfahren seit 1999

Dieses Kontrollverfahren wurde überarbeitet und 1999 durch ein neues System ersetzt. Seither melden Banken dem Bundeszentralamt für Steuern nur noch, in welcher Höhe der Sparerpauschbetrag in Anspruch genommen wurde. Die gesetzliche Grundlage bildet Paragraf 45d des Einkommensteuergesetztes. Auch hierbei kommt es wieder auf die Summe der Beträge an. Leuchtet die rote Lampe, weil die Freigrenze überschritten wurde, greift nicht länger das BZSt ein, sondern wird das zuständige Finanzamt informiert. Der Sparer hat dann die Gelegenheit, über die Anlage KAP alles wieder ins Lot zu bringen. Keine Sorgen machen müssen sich Kunden, die sich bei den Freistellungsaufträgen vertan, aber Kapitalerträge unterhalb der Freigrenze erwirtschaftet haben.

Verfahren ab 2011

Ab 2011 muss bei neu gestellten Freistellungsaufträgen die Steuer-ID mit angegeben werden. Diese wird von den Banken mitsamt den erzielten bzw. in Anspruch genommenen Freibeträgen an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt, was die Prüfung der insgesamt von einem Sparer in Anspruch genommenen Freibeträge noch einmal erheblich vereinfacht.

Verfahren ab 2015

Ab 2015 gilt die Pflicht zur Angabe der Steuer-ID auch für bestehende Freistellungsaufträge.

Tipp zum Sparerpauschbetrag

Wer sich den Ärger mit dem Finanzamt sparen möchte, sollte von Anfang darauf achten, dass der Sparerpauschbetrag eingehalten wird. Dabei hilft eine einfache Tabelle oder Übersicht, wann und in welcher Höhe bei welchen Banken, Finanzdienstleistern und Fondsgesellschaften Freistellungsaufträge eingereicht und welche Kapitalerträge erzielt wurden. Dadurch behält man den Überblick und kann die Freistellungsaufträge gegebenenfalls anpassen.

Angebote mit hohen Tagesgeldzinsen finden

Welche Banken besonders hohe Zinsen aufs Tagesgeld bieten, zeigt unser Vergleich über den nachfolgenden Rechner bei dem Sie sowohl Einlage als auch Anlagedauer frei wählen können und im Ergebnis die besten Angebote sortiert nach der Höhe der Zinsen angezeigt bekommen:

Tagesgeldrechner:

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