Änderungen bei den Steuer- und Sozialabgaben 2019

Sie wollen wissen, worauf Sie 2019 bei Ihren Finanzen achten sollten? Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen bei den Steuer- und Sozialabgaben zusammengestellt. Hier ist unser Überblick:

Grundfreibetrag 2019

Zum Jahreswechsel 2018/2019 wurde der steuerliche Grundfreibetrag erneut angehoben. Er beträgt nun 9.168 Euro für Ledige und 18.336 Euro für Verheiratete. Das sind 168 Euro bzw. 336 Euro mehr als im Vorjahr, als der steuerliche Grundfreibetrag für Ledige 9.000 Euro und der für Verheiratete 18.000 Euro betrug. Zweck des steuerlichen Grundfreibetrages ist es, das Existenzminimum abzusichern. Es müssen nur diejenigen Beträge versteuert werden, die über ihn hinausgehen.

Kinderfreibetrag 2019

Ebenfalls erhöht wurde der Kinderfreibetrag. 2019 beläuft er sich auf 4.980 Euro. Das ist ein Plus von 192 Euro im Vergleich zu 2018. Außerdem steigt zur Mitte des Jahres das Kindergeld. Ab Juli gibt es 10 Euro mehr pro Monat. Für das erste und zweite Kind werden je 204 Euro gezahlt, für das dritte Kind 210 Euro. Für das vierte und weitere Kinder gibt es je 235 Euro. Der Kinderzuschlag für Geringverdiener bleibt hingegen bei 170 Euro pro Monat und Kind.

Sparer- und Arbeitnehmerpauschbetrag 2019

Unverändert bleiben der Sparer- und Arbeitnehmerpauschbetrag. Der Sparerpauschbetrag liegt weiterhin bei 801 Euro für Ledige und bei 1.602 Euro für Verheiratete. Der Arbeitnehmerpauschbetrag beläuft sich auf 1.000 Euro.

Nichtveranlagungsbescheinigung 2019

Für Ledige beträgt die Einkommensgrenze für die Nichtveranlagungsbescheinigung 2019 10.005 Euro. Damit ist sie 168 Euro höher als im Vorjahr. Für Verheiratete wird die Einkommensgrenze von 19.674 Euro auf 20.010 Euro angehoben.

Steuern auf Alterseinkünfte 2019

Für den steuerpflichtigen Anteil von Renten gilt weiterhin: Er steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Für 2019 heißt das, er liegt bei 78 Prozent. Der Rentenfreibetrag beläuft sich demnach auf 22 Prozent.

Vorsorgeaufwendungen 2019

Die Altersvorsorgeaufwendungen, die von der Steuer abgesetzt werden können, steigen nach demselben Muster wie der steuerpflichtige Anteil von Renten – um zwei Prozentpunkte pro Jahr. Zum Jahreswechsel erhöhten sie sich also von 86 auf 88 Prozent.

Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 2019

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung stieg ebenfalls zum Jahreswechsel. Die Beitragsbemessungsgrenze ist in den alten und den neuen Bundesländern verschieden hoch:

  • Beitragsbemessungsgrenze alte Bundesländer: 6.700 Euro im Monat, 80.400 Euro im Jahr
  • Beitragsbemessungsgrenze neue Bundesländer: 6.150 Euro im Monat, 73.800 Euro im Jahr

Gesetzliche Krankenversicherung 2019

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung hat sich zum Jahreswechsel ebenfalls erhöht. Der Wert stieg von 53.100 Euro auf 54.450 Euro im Jahr. Die Versicherungspflichtgrenze wird von 59.400 Euro auf 60.750 Euro im Jahr angehoben.

Weiterführende Links

Gesetze im Internet – Einkommensteuergesetz (EStG) 32a Einkommensteuertarif

Deutsche Rentenversicherung – Wie Renten besteuert werden

Haufe – Neue Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2019