Änderungen bei den Steuer- und Sozialabgaben 2020

Das Jahr 2020 hält für Sparer einige Neuerungen bereit. Egal ob Grundfreibetrag oder Einkommensgrenze für die Nichtveranlagungsbescheinigung – zum Jahresbeginn haben sich wieder viele Grenzen verschoben. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Grundfreibetrag 2020

Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum absichern. Beträge, die sich im Rahmen des Grundfreibetrages bewegen, müssen nicht versteuert werden. Wie in der Vorjahren wurde er 2020 erhöht. So beträgt der Grundfreibetrag für Singles nun 9.408 Euro (2019: 9.168 Euro). Für Verheiratete liegt der Grundfreibetrag seit Januar bei 18.816 Euro (2019: 18.336 Euro).

Kinderfreibetrag 2020

Gute Nachrichten gibt es auch zum Kinderfreibetrag. Dieser stieg zum Jahreswechsel 2019/20 von 4.980 Euro auf 5.172 Euro. Damit liegt er 192 Euro höher als im Vorjahr.

Sparer- und Arbeitnehmerpauschbetrag 2020

Keine Veränderungen gibt es hingegen beim Sparer- und Arbeitnehmerpauschbetrag. Die Grenze bleibt auf dem Niveau der Vorjahre. Das bedeutet: Für Alleinstehende beträgt der Sparerpauschbetrag 801 Euro. Für Verheiratete beträgt er 1.602 Euro. Für Arbeitnehmer gilt auch 2020 ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro.

Nichtveranlagungsbescheinigung 2020

Welche Änderungen gab es bei der Nichtveranlagungsbescheinigung 2020? Die Einkommensgrenze für Alleinstehen liegt seit Jahresbeginn bei 10.245 Euro (2019: 10.005 Euro). Für Verheiratete stieg sie 2020 auf 20.490 Euro (2019: 20.010 Euro).

Steuern auf Alterseinkünfte 2020

Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. 2019 lag er bei 78 Prozent. Für 2020 heißt das, er liegt bei 80 Prozent. Entsprechend liegt der Rentenfreibetrag 2020 bei 20 Prozent.

Vorsorgeaufwendungen 2020

2020 liegen die Altersvorsorgeaufwendungen bei 90 Prozent. Das ist wenig überraschend. Die Erhöhungen folgen demselben Muster wie beim steuerpflichtigen Anteil von Renten.

Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 2020

Bei der Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wird zwischen Ost- und Westdeutschland unterschieden. Sie stieg 2020 erneut an. Hier die Details:

  • Beitragsbemessungsgrenze alte Bundesländer: 6.900 Euro im Monat, 82.800 Euro im Jahr
  • Beitragsbemessungsgrenze neue Bundesländer: 6.450 Euro im Monat, 77.400 Euro im Jahr

Gesetzliche Krankenversicherung 2020

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung ist zum Jahreswechsel ebenfalls gestiegen. Der Wert erhöhte sich von 54.450 Euro auf 56.250 Euro im Jahr. Die Versicherungspflichtgrenze wurde von 60.750 Euro auf 62.550 Euro im Jahr geändert.

Weiterführende Links

Grundfreibetrag

Kinderfreibetrag

Beitragsbemessungsgrenze