Das Jahr 2022 hat neben Unternehmen vor allem auch Privathaushalte vor viele finanzielle Herausforderungen gestellt. Um der hohen Inflation von bis zu 10,40 Prozent im Oktober 2022 entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber reagiert und Maßnahmen ergriffen, um Bürger und Unternehmen zu entlasten.
Das neue Jahr bringt wieder einige Änderungen bei Steuer- und Sozialabgaben mit sich. Unter anderem wird das Kindergeld erhöht, der Grundfreibetrag steigt und eine Gas- und Strompreisbremse soll eingeführt werden. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Der Grundfreibetrag steigt um 561 Euro auf insgesamt 10.908 Euro an.
- Das Kindergeld wird auf einheitlich 250 Euro pro Monat pro Kind erhöht.
- Der Sparer-Pauschbetrag wird von 801 auf 1.000 Euro angehoben.
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Grundfreibetrag 2023
Den Grundfreibetrag gibt es bereits seit 1996. Das Ziel des Grundfreibetrags ist die Absicherung des Existenzminimums. Ein Einkommen muss bis zur Grenze des Grundfreibetrags nicht versteuert werden. Wie auch im Vorjahr steigt der Grundfreibetrag auch 2023 an. Die neue Grenze liegt bei 10.908 Euro und ist damit um 561 Euro höher als im Jahr 2022.
Kindergeld 2023
Auch das Kindergeld steigt 2023 an. Es werden ab dem 01.01.2023 einheitlich pro Kind und Monat 250 Euro ausgezahlt. Für das erste und zweite Kind gibt es damit 31 Euro mehr und für das dritte Kind 25 Euro mehr im Monat.
Sparer- und Arbeitnehmerpauschbetrag 2023
Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren wird auch der Sparerpauschbetrag erhöht. Ab 2023 steigt der Sparerpauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro an. Bei zusammenveranlagten Ehepartnern klettert der Betrag damit von 1.602 Euro auf insgesamt 2.000 Euro. Kapitaleinkünfte unterhalb des Sparer-Pauschbetrags sind steuerfrei, wenn ein Freistellungsauftrag bei der Bank beantragt wurde.
Auch der Arbeitnehmerpauschbetrag wurde angepasst. Der Pauschbetrag für Arbeitnehmer wird zum 01.01.2023 auf 1.230 Euro angehoben. Durch das erste Entlastungspaket war der Betrag bereits rückwirkend zum 01.01.2022 auf 1.200 Euro angehoben. Bis zur Höhe des Pauschbetrags können Beschäftigte ihre Werbungskosten bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Spitzensteuersatz 2023
Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent, der bei einem Einkommen von 58.597 Euro greift, ist ab dem 01.01.2023 erst ab 62.180 Euro fällig. Auch die darunter liegenden Progressionsstufen wurden angehoben, damit auch Steuerpflichtige mit einem geringeren Einkommen von den Änderungen profitieren.
Homeoffice-Pauschale 2023
Im Zuge der Änderungen können im neuen Jahr 600 bis 1.260 Euro Homeoffice-Pauschale bei der Steuererklärung angesetzt werden. Der bisherige Maximalbetrag von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer wird in einen pauschalen Jahresbetrag von 1.260 Euro umgewandelt.
Altersvorsorgeaufwendungen 2023
Ab dem 01.01.2023 können Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig steuerlich geltend gemacht werden. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen um 4 Prozentpunkte.
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