Grundfreibetrag 2018
Wie bereits in den letzten Jahren wurde zum Jahreswechsel 2017/2018 der steuerliche Grundfreibetrag angehoben. Er liegt nun bei 9.000 Euro für Ledige und bei 18.000 Euro für Verheiratete. 2017 betrug der steuerliche Freibetrag noch 8.820 Euro für Ledige und 17.640 Euro für Verheiratete.[1] Der steuerliche Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums. Alle Beträge, die über ihn hinausgehen, müssen versteuert werden.Surftipp: Die besten Tagesgeldkonten im Vergleich
Kinderfreibetrag 2018
In finanzieller Hinsicht gibt es noch einen weiteren Grund zur Freude. Der Kinderfreibetrag stieg zum Jahreswechsel 2017/2018 um 72 Euro von 4.716 auf 4.788 Euro. Das Kindergeld wird ebenfalls um 2 Euro auf 194 Euro für das erste und zweite Kind angehoben sowie auf 200 für das dritte Kind und 225 Euro für das vierte Kind. Beim Kinderzuschlag für Geringverdiener ändert sich hingegen nichts. Er beträgt weiterhin bis zu 170 Euro pro Monat und Kind.Sparer- und Arbeitnehmerpauschbetrag 2018
Beim Sparer- und Arbeitnehmerpauschbetrag bleibt alles beim Alten. Der Sparerpauschbetrag liegt für Ledige bei 801 Euro für Verheiratete bei 1.602 Euro. Bis zu diesem Betrag müssen Kapitalerträge wie Zinsen nicht versteuert werden. Der Arbeitnehmerpauschbetrag liegt 2018 wieder bei 1.000 Euro.Nichtveranlagungsbescheinigung 2018
Die Einkommensgrenze für die Nichtveranlagungsbescheinigung wurde zum Jahreswechsel erneut angepasst. Sie wurde 2018 für Ledige auf 9.837 Euro erhöht. Die Einkommensgrenze für die Nichtveranlagungsbescheinigung für Verheirate liegt nun bei 19.674 Euro. 2017 war sie bei 19.314 Euro. [2]Steuern auf Alterseinkünfte 2018
Der steuerpflichtige Anteil von Renten wird noch bis 2020 um zwei Prozentpunkte pro Jahr steigen. Ab 2021 geht es in Ein-Prozent-Schritten weiter. 2018 liegt der steuerpflichtige Anteil von Renten bei 76 Prozent. Umgekehrt ist der Rentenfreibetrag 24 Prozent.[3]Vorsorgeaufwendungen 2018
Ebenfalls um zwei Prozent stiegen zum Jahreswechsel 2017/2018 die Altersvorsorgeaufwendungen, die von der Steuer abgesetzt werden können. Waren es 2017 noch 84 Prozent, sind es 2018 86 Prozent.Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 2018
Eine Erhöhung gibt es 2018 außerdem bei der Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier wird zwischen alten und neuen Bundesländern unterschieden:- Beitragsbemessungsgrenze alte Bundesländer: 6.500 Euro im Monat, 78.000 Euro im Jahr
- Beitragsbemessungsgrenze neue Bundesländer: 5.800 Euro im Monat, 69.600 Euro im Jahr[4]