Vor Jahresende noch an den Freistellungsauftrag denken!

Die Abgeltungssteuer greift den Sparern und Anlegern hierzulande tief in die Taschen. 25 Prozent auf Kapitalerträge, darunter fallen natürlich auch die Zinsen für Tagesgeldkonten und Festgelder, plus Solidaritätszuschlag plus gegebenenfalls Kirchensteuer – das ist eine ganze Menge, die der Staat an Steuern für den Ertrag aus Kapitalanlagen erhält. Um zumindest teilweise diese Steuern nicht bezahlen zu müssen, gibt es einen legalen Weg, der über den Freistellungsauftrag gegangen wird. Damit dieser jedoch für 2013 noch gilt, muss er bis spätestens 31. Dezember dieses Jahres gestellt werden. Und dabei bedacht werden, dass viele Banken an Silvester ihre Tore gar nicht mehr geöffnet haben, sondern der letzte Arbeitstag in vielen Instituten der 30. Dezember 2013 ist. Der Freistellungsauftrag ist wichtig, damit der Sparerpauschbetrag auch tatsächlich genutzt werden kann. Das ist der Betrag, der steuerfrei ist und bis zu dem bei Kapitalerträgen keine Abgeltungssteuer anfällt. Der Pauschbetrag liegt für Alleinstehende bei 801 Euro jährlich, für Verheiratete bei 1.602 Euro. Dieser Betrag kann über einen Freistellungsauftrag für ein bestimmtes Konto oder eine bestimmte Kapitalanlage gestellt, aber auch auf mehrere Freistellungsaufträge verteilt werden. Dies hängt davon ab, welche Anlagearten genutzt werden und wie weit die Ersparnisse gestreut sind. Ein Freistellungsauftrag wird bei der jeweiligen Bank abgegeben, welche diesen dann an das entsprechend zuständige Finanzamt weiterleitet. Die Kapitalerträge werden dann bis zu dem im Freistellungsauftrag angegebenen Betrag nicht mit Abgeltungssteuer belastet, sondern sind dann steuerfrei. Wer mehrere Freistellungsaufträge stellt, muss jedoch aufpassen, dass die gesamten Zinsfreibeträge nicht den gültigen Sparerpauschbetrag überschreiten. Dafür stellen wir Ihnen hier ein Dokument zur Verwaltung Ihrer Freistellungsaufträge zur Verfügung. Sonst drohen Nachfragen seitens des Finanzamtes, was wohl kaum jemand gerne mag. Damit Sie schnell und bequem einen Freistellungsauftrag ausfüllen und absenden können, stellen wir Ihnen gerne ein solches Dokument zum Download zur Verfügung. Wer indes keinen Freistellungsauftrag stellt, aus Bequemlichkeit, aus Vergesslichkeit oder schlicht aus Unwissen, der zahlt vom ersten Cent seiner Kapitalerträge an Abgeltungssteuer, obwohl er dies gar nicht müsste. Unsicherheit in Bezug auf die Gültigkeit eines solchen Auftrags oder wie man einen solchen überhaupt ausfüllt, gilt auch nicht als Ausrede, hierbei hat die kontoführende Bank zu helfen, die – wenn sie es wirklich ernst meint mit ihrem Kunden -, durchaus gleich ein entsprechend ausgefülltes Formular zur Verfügung stellt, dass der Kunde dann nur noch unterschreiben muss. Nachfragen ist damit immer besser, als einfach abzuwarten, die Bank selbst wird sich nicht zum Jahresende melden und an den Freistellungsauftrag erinnern, dies muss der Sparer bzw. Anleger selbst dann schon tun.  

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