Freistellungsauftrag rechtzeitig zum Jahresende beantragen und ändern

Für Kapitalanlagen werden Jahr für Jahr Zinsen fällig, und die Abgeltungssteuer, die darauf gezahlt werden muss, ist nicht ohne. Mit 25 Prozent plus Kirchensteuer plus Solidaritätsbeitrag kommt schnell ein „nettes“ Sümmchen für das Finanzamt zusammen, das von der Bank automatisch von den Zinserträgen abgezogen wird. Um diesen Abzug zu umgehen, gibt es nur eine Möglichkeit: das Stellen eines Freistellungsauftrags.

Denn: es gibt ihn tatsächlich, den hohen Freibetrag für die Zinsen aus Kapitalerträgen, nur muss er eben auch genutzt werden. Möglich ist dies über einen (oder wahlweise mehrere) Freistellungsauftrag, der bei der kontoführenden Bank eingereicht wird. Dabei gilt ein Pauschbetrag bis 801 Euro für alleinstehende Verbraucher, für Verheiratete gilt der doppelte Pauschbetrag von 1.602 Euro im Jahr.

Nur wer einen solchen Auftrag zur Freistellung mit dem offiziellen Vordruckformular bei seiner Bank abgibt, der kann auch Zinsen bis zur Höhe des Pauschbetrags erzielen, ohne das auch nur ein Cent an Steuern abgezogen wird. Sparer wettern zwar gerne über die hohe Abgeltungssteuer, vergessen aber dabei, dass sie diese Steuern zumindest bis zum Freibetrag sparen können. Dieser ist ja, wie oben angeführt, nicht gerade niedrig, und angesichts der derzeit vergleichsweise niedrigen Zinsen lässt sich über den Sparerpauschbetrag je nach Anlagesumme durchaus der gesamte Zinsertrag von der Abgeltungssteuer befreien.

Sparer sollten deshalb nicht auf das Stellen eines Freistellungsauftrags verzichten, dieser muss jedoch bis zum Jahresende bei der Bank eingehen, bei der das jeweilige Konto geführt wird. Dabei ist auf jeden Fall noch zu beachten, dass viele Geldinstitute am 31. Dezember nicht geöffnet haben bzw. keine Bankgeschäfte durchführen, der Freistellungsauftrag für das laufende Jahr sollte deshalb rechtzeitig vorher eingereicht werden, um tatsächlich auch noch die Abgeltungssteuer einsparen zu können.

Wichtig ist es auch, rechtzeitig zum Jahresende bestehende Freistellungsaufträge zu ändern oder gar löschen zu lassen, falls sich bei der Anlageart etwas geändert hat. Denn: es können maximal Freibeträge bis zum Erreichen des Sparerpauschbetrags von der Abgeltungssteuer eingereicht werden. Sind zu viele Freistellungsaufträge gestellt und diese haben insgesamt einen höheren Pauschbetrag als den Steuerfreibetrag, kann es sonst sein, dass das Finanzamt damit beginnt, unangenehme Fragen zu stellen. Deshalb ist ein rechtzeitiges Umstellen oder Löschen immer empfehlenswert, dies sollte jedoch niemanden dabei hindern, einen Freistellungsauftrag zum Steuern sparen zu stellen. Mit dem Vordruck auf unserer Webseite können Sie das schnell und einfach für jedes beliebige Konto erledigen.

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