Was sich 2011 beim Freistellungsauftrag ändert

Der Freistellungsauftrag ist eine wichtige Angelegenheit für alle Sparer und Anleger, sorgt er doch dafür, dass der steuerliche Freibetrag für Sparanlagen und Einkünfte auf Kapitalerträgen überhaupt in Anspruch genommen werden kann. Auf 2011 hat sich der Freistellungsauftrag jedoch geändert – die Summe bleibt, das Formular hat sich geändert und damit auch die notwendigen Angaben. Denn anders als bisher müssen ab 2011 beim Freistellungsauftrag für die Abgeltungssteuer auch die Steuernummer eingetragen werden. Fehlt diese, überweist die entsprechende Bank die Steuer auf Kapitalerträge automatisch an das Finanzamt, genau so, als wäre gar kein Freistellungsauftrag gestellt worden. Nur wenn die Steueridentifikationsnummer auf der Freistellung eingetragen ist, werden die Zinsen in Höhe des Freibetrags in voller Höhe gut geschrieben und gehen nicht zum Teil als Abgeltungssteuer direkt ans Finanzamt. Der Freistellungsauftrag gilt für den Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Verheiratete. Bis zur maximalen Summe des jeweils gültigen Freibetrags können beliebig viele Freistellungsaufträge gestellt werden – die Gesamtsumme darf den Sparerpauschbetrag jedoch nicht überschreiten. Die Formulare für den FSA, wie der Freistellungsauftrag kurz genannt wird, gibt es bei den Geldinstituten und Finanzdienstleistern, welche das angelegte Geld verwalten. Nur bei gültigen Freistellungsaufträgen kann der Freibetrag in Anspruch genommen werden, ansonsten geht ein Teil der Zinsen in Form der Abgeltungssteuer unmittelbar an das jeweilig zuständige Finanzamt.

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