Änderungen bei den Steuer- und Sozialabgaben 2016

Der Jahreswechsel 2015/2016 hat einige Änderungen hinsichtlich Steuer- und Sozialabgaben mit sich gebracht. Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Grundfreibetrag 2016

Wie auch im letzten Jahr wird der steuerliche Grundfreibetrag angehoben. Dieser ist von 8.472 Euro auf 8.652 Euro geklettert. Der Grundsteuerbetrag steht jedem Steuerzahler automatisch zu. Höhere Beträge sind steuerpflichtig. Der Grundfreibetrag dient der Absicherung des Existenzminimums. Da der Grundfreibetrag geringer ausfällt als die für Juli 2016 angesetzte Rentenerhöhung, werden in diesem Jahr ungefähr 70.000 Rentner steuerpflichtig und müssen eine Einkommenssteuererklärung abgeben.

Steuern auf Alterseinkünfte 2016

Der zu versteuernde Rentenanteil für Personen, die 2016 in Rente gehen, beträgt 72 %. Für Bestandsrentner hat die neuerliche Erhöhung keine Auswirkung. Denn der jeweilige Prozentsatz ist vom Jahr des Beginns der Rente abhängig. Wer im letzten Jahr in Rente gegangen ist, muss jährlich 70 % seiner Rente versteuern.

Vorsorgeaufwendungen 2016

Die steuerlich absetzbaren Vorsorgeaufwendungen für das Alter wurden von 80 % auf 82 % angehoben. Somit können Singles bis zu 22.172 Euro und verheiratete Paare bis zu 44.344 Euro als Vorsorgeaufwendungen 2016 von der Steuer absetzen.

Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 2016

Auch in diesem Jahr müssen Steuerzahler wieder tiefer in die Tasche greifen. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt im Westen um 150 Euro auf 6.200 Euro, im Osten um 200 Euro auf 5.400 Euro. Bis zu diesem festgelegten Grenzbetrag werden in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben. Der Teil des Einkommens, der diese Grenze übersteigt, ist beitragsfrei.

Gesetzliche Krankenversicherung 2016

Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze angehoben, und zwar von 49.500 Euro auf 50.850 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze hat sich von 54.900 Euro im Jahr 2015 auf 56.250 Euro erhöht. Die Versicherungspflichtgrenze, auch bekannt als „Jahresarbeitsentgeltgrenze“, gibt die Höhe des Einkommens wieder, bis zu der der Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein muss.

Freistellungsauftrag 2016

Ab sofort muss auf Freistellungsaufträgen die persönliche Steuer-Identifikationsnummer angegeben werden. In der Regel sind nur vor 2011 gestellte Freistellungsaufträge betroffen. Anleger sollten auf jeden Fall prüfen, ob ihrer Bank bereits die Steuer-ID vorliegt. Ansonsten reicht eine einfache Mitteilung an das Kreditinstitut. Ohne Steuer-ID ist der Freistellungsauftrag nicht wirksam. Das bedeutet, dass die Bank die Kapitalertragssteuer plus Solidaritätszuschlag direkt an das Finanzamt abführt.