Fiskus ausbremsen – Freistellungsauftrag für 2016 rechzeitig einreichen

Steuerpflichtige Anleger sollten ihre Freistellungsaufträge für 2016 beizeiten prüfen und einreichen. Banken und Sparkassen müssen nicht freigestellte Zinsen automatisch an den Fiskus abführen. Neben Steuerersparnis steht zum Jahreswechsel auch eine Änderung auf dem Plan. Zum 1. Januar 2016 verlieren Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer ihre Gültigkeit. Bereits seit 2011 ist die Steuer-ID in Freistellungsaufträgen obligatorischer Inhalt. Ältere Freistellungsaufträge waren davon bislang befreit. Ab 2016 ist nun auch für Altaufträge die Angabe der Steuer-ID bindend. Von der Abgeltungssteuer sind alle Kapitaleinkünfte aus Bankeinlagen, Aktien, Anleihen, Fonds oder Zertifikaten betroffen. Sie beträgt 25 Prozent der Gewinnausschüttung, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Sparer können mittels Freistellungsauftrag jährlich 801 Euro (1.602 Euro bei Ehepaaren) freistellen. Geldinstitute führen ohne Freistellungsauftrag die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge automatisch an das Finanzamt ab. Freistellungsaufträge sind für das gesamte Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) gültig. Ein Freistellungsauftrag kann sowohl unbefristet als auch auf Termin erteilt werden. Stichtag für die Berücksichtigung oder Änderungen ist in der Regel der letzte Bankarbeitstag im Dezember. Für folgende Kapitalerträge sind Freistellungsaufträge wirkungslos:
  • Betriebseinnahmen (Beispiel: betriebliches Festgeldkonto)
  • Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung (Beispiel: Mieterkonto)
  • Treuhandkonto (Beispiel: Mietkaution)

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