Der Steuerzahler haftet weiterhin: Hintertür im Gesetz zur Bankenrettung

„Der Steuerzahler haftet nicht mehr“ – so lautete eine viel beachtete Aussage bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Bankenunion in Deutschland. Was der hier zitierte Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble allerdings nicht betonte, war die Hintertür, die sich der Gesetzgeber in Paragraph 63 Absatz 2 des Gesetzes zur Bankenrettung hineinschreiben ließ. Steuergelder sind in bestimmten Fällen sogar als erste Rettungsvariante denkbar. Das berichtet aktuell das Finanzmagazin Focus-Money (Ausgabe 49/2014).

Der Steuerzahler haftet zuerst

Basierend auf der genannten Klausel lassen sich Steuergelder fast unbegrenzt für die Abwendung einer „schweren Störung der Volkswirtschaft und zur Wahrung der Finanzstabilität“ einsetzen. Der komplette Wortlaut des Gesetzentwurfes findet sich hier bzw. in der Bundestagsdrucksache 18/2575. Bemerkenswert: Prinzipiell sind mit dieser Variante Steuergelder noch vor allen anderen Maßnahmen einsetzbar – die angedachte Haftungskaskade bleibt aus.

Haftungskette wird auf den Kopf gestellt

Primär haften bei einer Bankenpleite künftig die Eigentümer bzw. Aktionäre zuerst. Danach werden Gläubiger und Großsparer (Einlagen über 100.000,- Euro) zur Kasse gebeten. Reicht das Geld nicht aus, schießt der einheitliche Abwicklungsfonds Kapital zu. Besteht dann immer noch Bedarf, wird der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM), besser als Euro-Rettungsschirm bekannt, beansprucht. Die Regelung für den Krisenfall in Paragraph 63, Absatz 2 schiebt stattdessenden Steuerzahler wieder an die erste Stelle bei einer „Bestandsgefährdung“. Wie sich die „schwere Störung“ indes präzise definiert, darüber schweigt sich das Papier weitestgehend aus. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Bestandsgefährdung demnach mehr oder minder eigenständig bestimmen. Die Zustimmung des Bundesrates wäre dafür nicht notwendig.

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