Sparzinsen aus Geldanlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist abheben nicht vergessen!

Wie der Bankenverband heute mitteilt, ist der 28. Februar ein wichtiger Stichtag für die Sparer und Anleger in unserem Land. Denn: Zinsen, die aus Spareinlagen stammen, die einer vereinbarten Kündigungsfrist unterliegen, müssen im Normalfall bis spätestens am 28. Februar abgehoben werden. Wenn die Abhebung der Zinsen nicht bis Ende Februar erfolgt ist, werden diese in der Regel zu einem Bestandteil des angelegten Sparguthabens. Und liegen in der Folge genauso lange fest, wie es das eigentlich anlegte Geld ist. Erfolgt die Abhebung der Zinsen nicht bis diesem Termin, wird es für viele Anleger teuer. Dann behandeln die Banken das Abheben der Zinsen als eine vorzeitige Rückzahlung des angelegten Kapitals – und mindern entweder die Zinsen oder verlangen einen vertraglich festgeschriebenen Kostenanteil für die verspätete Auszahlung der Zinsgutschrift. Der Bankenverband schreibt zur rechtzeitigen Abhebung der Zinsen in einer aktuellen Presseerklärung: „Vom gewöhnlichen Sparbuch oder Sparkonto mit dreimonatiger Kündigungsfrist können Bankkunden jeden Monat bis zu 2.000 Euro ohne Kündigung des Sparguthabens abheben. Auch hier gilt: Zinsen aus dem vergangenen Jahr, die bis Ende Februar nicht abgehoben sind, werden dem Sparguthaben zugeschlagen. Sparbuchbesitzer können also bis Ende Februar zusätzlich zu den monatlichen 2.000 Euro die für das Jahr 2009 gutgeschriebenen Zinsen abheben. Anfang März werden auch diese Zinsen dem Kapital zugerechnet. Dann gilt wieder ausschließlich die 2.000-Euro-Regelung.“ (Quelle: Bundesverband deutscher Banken) Wichtig ist die Abhebung der Zinsgutschrift vor allem bei Festgeldanlagen, da die Zinsen sonst nicht mehr zur freien Verfügung stehen. Keine Bedeutung hingegen hat das rechtzeitige Abheben der Zinsen beim Tagesgeld. Hier ist das anlegte Geld sowieso täglich wieder verfügbar, das Einhalten irgendwelcher Fristen spielt dadurch bei der Tagesgeldanlage keine Rolle. Auf eines sollte jedoch immer geachtet werden bei der Geldanlage: Die Aktualität des Freistellungsauftrags!

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